Eine nebenamtliche Tätigkeit als Genossenschaftsvorstand ist nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts immer sozialversicherungspflichtig.
Mehr dazu unten:
Eine nebenamtliche Tätigkeit als Genossenschaftsvorstand ist nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts immer sozialversicherungspflichtig.
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