Das Urteil des BGH vom 22. Dezember 2003, mit dem die Vertragsklauseln eines großen Energieanbieters gebilligt wurden, liegt nunmehr vor.
Das Urteil des BGH vom 22. Dezember 2003 (VIII ZR 90/02), mit dem die Vertragsklauseln eines großen Energieanbieters gebilligt wurden liegt nun vor (NJW-RR 2004, Seite 262 f.). Zuletzt wurde in den BBU-Medien Anfang des Jahres 2004 über das Urteil des BGH berichtet, wonach Vertragsklauseln zulässig sind, durch die Steuern und Abgaben irgendwelcher Art, die „die Beschaffung, Übertragung oder Verteilung von elektrischer Energie belasten“, auf die Kunden abgewälzt werden können.Die wesentlichen Erwägungen der Entscheidung wurden bereits mitgeteilt. Der BHG kommt im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dazu, dass eine Abwälzung auf die Kunden für die Entgelte aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) zulässig sind. Der BGH stellte insbesondere darauf ab, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in dem hier entschiedenen Fall eine Vereinbarung über die Kosten für die erneuerbaren Energien und aus der Kraft-Wärme-Kopplung noch nicht genauer getroffen werden konnte, weil es diese staatliche Form der Förderung noch nicht gab. Das Urteil kann von unseren Mitgliedsunternehmen auf unserem Faxabrufserver abgerufen werden. Es liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Urteil des BGH vom 22.12.2003
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