Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 27. November 2003 die Klagen einer Wohnungsgenossenschaft und zweier Fondsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft und der GbR auf Gewährung der Anschlussförderung für Sozialwohnungen verhandelt. Das Gericht hat die Klagen abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat erstmalig im Hauptsacheverfahren entschieden, dass Wohnungsunternehmen keinen Anspruch auf Anschlussförderung haben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich ein solcher Anspruch weder unmittelbar aus den ersten Förderungsbescheiden von 15 Jahren noch aus einer rechtsverbindlichen Zusicherung einer Anschlussförderung in diesen Bescheiden. Ebenso wenig lasse sich dieser Anspruch aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Gleichheitssatz (Art. 3, Abs. 1 GG) oder der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14, Abs. 1 GG) folgern. Auch aus Vertrauensschutz (Art. 20, Abs. 3 GG) könnten die Wohnungsunternehmen den begehrten Anspruch nicht ableiten. Denn das Land Berlin habe eine Anschlussförderung rechtsverbindlich nicht zugesagt. Es könne sich ferner für seine Entscheidung auch darauf berufen, dass in Berlin keine Wohnungsnot mehr bestehe und eine mit hohen Kosten verbundene Nachförderung auch vieler leerstehender Wohnungen angesichts der extremen Haushaltsnotlage nicht in Betracht komme.Damit hat das Verwaltungsgericht an seiner rechtlichen Beurteilung aus den Eilverfahren festgehalten und sich nicht der Argumentation des Oberverwaltungsgerichtes Berlin angeschlossen. Die betroffenen Kläger werden Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.