VERJÄHRUNG ZUM JAHRESENDE 2004

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Zum Jahresende 2004 verjähren auch Ansprüche, deren Verjährungsfrist bereits vor der Schuldrechtsmodernisierung begonnen hatte. Mit der Schuldrechtsreform, die zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, wurde für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren eingeführt. Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte.Für derartige Ansprüche lief die Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2002, sodass sie zum 31. Dezember 2004 erstmals ablaufen kann.Betroffen hiervon sind etwa diejenigen Ansprüche, die bisher nach 30 Jahren verjähren. Dazu zählten u.a. Ansprüche auf Lieferung gegen den Verkäufer oder der Anspruch aus einem Werkvertrag. Auch Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen, die zuvor der vierjährigen Verjährungsfrist unterlagen, unterfallen dieser Frist.Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche vor diesem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden. Eine bloße schriftliche Mahnung gegenüber dem Schuldner oder eine Aufforderung zur Zahlung reicht nicht aus. Den Mitgliedsunternehmen wird geraten, eine mögliche Verjährung ausstehender Forderungen zu prüfen und ggf. entsprechende gerichtliche Schritte etwa durch Einleitung eines Mahnverfahrens oder Einreichung einer Klage durchzuführen.