Urteil: Sturm auf dem Balkon / Hausratsversicherungsschutz greift nicht bei beschädigtem Sonnenschirm

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Das Amtsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 26. April 2021 (Az.: 6 C 468/21) entschieden, dass eine Hausratsversicherung Schäden an Hausrat, der sich auf dem Balkon, der Loggia oder der Terrasse befunden hat, nicht ersetzen muss.

Sachverhalt

Im zu entscheidenden Fall verlangte der Kläger von seiner Hausratsversicherung den Ersatz für einen beschädigten Sonnenschirm, der während eines Sturms noch auf dem Balkon stand. Die Versicherung hat darauf hingewiesen, dass der Schaden nicht von der Hausratsversicherung gedeckt sei, da sich der Sonnenschirm außerhalb von schützenden Räumen befunden habe. Der Kläger hielt diese Versicherungsklausel, in der das geregelt ist, für überraschend und damit unwirksam.

Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und darauf hingewiesen, dass zwar auch Balkone und Terrassen zur Wohnung zählten und dadurch durch die Hausratsversicherung abgedeckt seien. Dies betreffe jedoch nicht den Hausrat, der sich außerhalb von schützenden Räumen befindet. Diese Gegenstände sind nach Auffassung des Gerichts bei Sturm und Hagel nicht versichert. Eine Ausnahme gelte lediglich für Antennen und Markisen.

Das Gericht hielt die Regelung für verhältnismäßig, da die Sachen bei Sturm oder zu Nachtzeiten ohne erheblichen Aufwand, z. B. im Gartenhäuschen oder anderen Räumen des Gebäudes gelagert werden könnten. Bei der ungeschützten Lagerung im Freien sei die Möglichkeit eines Schadens auch für die Versicherung nicht kalkulierbar.

Download: AG Freiburg, Urteil vom 26. April 2021, juris

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