Die Ersatzbeschaffung für einen Rasenmäher stellt innerhalb der Betriebskostenabrechnung "Kosten der Gartenpflege" dar, wenn die Ersatzbeschaffung günstiger als die Reparatur ist.
Das AG Lichtenberg hat mit Urteil vom 30. Januar 2003 (10 C 281/02) in NZM 2004, Seite 96 f. entschieden, dass die Kosten der Ersatzbeschaffung für einen Rasenmäher ausnahmsweise als Kosten der Gartenpflege umlagefähig seien, wenn die Ersatzbeschaffung günstiger als die Reparatur ist. Das Gericht führte aus, dass grundsätzlich die Kosten der Anschaffung von Gartengeräten innerhalb der Betriebskostenabrechnung nicht umlagefähig seien. Zu den umlagefähigen Betriebskosten würden die Kosten der Gartenpflege zählen, worunter jedoch nur die Aufwendungen für die Pflege des Rasens durch Sprengen, Vertikutieren, Unkrautjäten und Mähen sowie die notwendigen Personalkosten und die laufend anfallenden Sachmittelkosten, wie die Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten von Gartenpflegegeräten gehörten. Demgegenüber seien die Kosten für die Anschaffung langlebiger Gerätschaften keine laufenden Kosten i. S. d. II. BV (seit dem 1. Januar 2004 der BetrKV). Im zu entscheidenden Fall hatten die Kläger behauptet, die Ersatzbeschaffung sei günstiger gewesen als die Reparatur des unstreitig 1995 angeschafften Rasenmähers. Jedoch haben sie diese Behauptung nach Bestreiten der Beklagten nicht näher konkretisiert, sodass das Gericht diesbezüglich keine endgültige Entscheidung getroffen hat. Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Möglichkeit der Umlage bestehen könnte, wenn die Kosten der Ersatzbeschaffung ausnahmsweise den Kosten der Reparatur von größeren zur sachgerechten Pflege der Gartenflächen erforderlichen Gerätschaften, zu denen auch ein Rasenmäher zählen könne, gleichzusetzen und damit - jedenfalls bis zur Höhe der Reparaturkosten - als erstattungsfähig anzusehen seien. Dies vor dem Hintergrund, dass der Vermieter sich in Erfüllung seiner Verpflichtung, unwirtschaftliche Kosten zu vermeiden, statt für die Reparatur des defekten Altgerätes für eine Ersatzbeschaffung entschieden habe. Das Urteil kann von unseren Mitgliedsunternehmen auf unserem Faxabrufserver abgerufen werden. Es liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Urteil des AG Lichtenberg vom 30. Januar 2003
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DD5A_05-04%20rasenmaeher
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