Mitglieder, die schon lange keine Wohnung mehr bei der Genossenschaft bewohnen und seit geraumer Zeit unbekannt verzogen sind, können von der Genossenschaft ausgeschlossen werden, um den Mitgliederbestand zur Entlastung der Verwaltung zu bereinigen.
Mitglieder die schon lange keine Wohnung mehr bei der Genossenschaft bewohnen und seit geraumer Zeit unbekannt verzogen sind, können von der Genossenschaft ausgeschlossen werden, um den Mitgliederbestand zur Entlastung der Verwaltung zu bereinigen. Einige Genossenschaften verfügen über Mitglieder, die schon lange den Kontakt zur Genossenschaft abgebrochen haben und weggezogen sind, ohne ihre neue Adresse zu hinterlassen. Für die Genossenschaften stellt sich immer wieder die Frage, wie mit solchen Mitgliedern verfahren werden kann. Einige Genossenschaften beabsichtigen, diese einfach aus der Mitgliederliste zu streichen, was jedoch nicht möglich ist. Wenn geraume Zeit verstrichen ist (mehrere Jahre) und auch entsprechende Begleitumstände gegeben sind, die auf einen Fall von Interessenlosigkeit beim Mitglied hindeuten, besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft dieser Mitglieder zu beenden. Hierfür steht den Genossenschaften nur das Ausschlussverfahren nach § 68 GenG zur Verfügung. Eine Kündigung durch die Genossenschaft kann nicht ausgesprochen werden, ebenso wenig kann eine Streichung erfolgen. Es muss das gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehene Verfahren eingehalten werden. In den Mustersatzungen ist als Ausschließungsgrund „unbekannt verzogen“ enthalten. Dies ist auch in vielen Satzungen der Mitgliedsunternehmen der Fall. Ein weiteres Problem bei diesen Fallgestaltungen stellt die Unzustellbarkeit des Ausschließungsbeschlusses aufgrund des Wegzugs ohne Hinterlassung einer Adresse dar. In diesem Fall kann der Ausschließungsbeschluss nur durch öffentliche Zustellung gemäß § 132 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen der Zivilprozessordnung (§ 185 ff. ZPO) erfolgen. Die öffentliche Zustellung muss beantragt werden. Im Rahmen dieser Antragstellung ist es erforderlich, glaubhaft zu machen, dass Versuche einer Adressermittlung erfolgt sind. Dies kann durch Kopien von Melderegisterauskünften usw. geschehen. In der Regel wird der Beschluss einen Monat an der Gerichtstafel ausgehängt, sodass er nach Ablauf dieser Frist als zugegangen gilt (§ 188 ZPO). Zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres endet dann die Mitgliedschaft. Solange ein Geschäftsguthaben besteht, darf die Genossenschaft dieses nicht verwerten. Sie muss es vielmehr zunächst in ein Auseinandersetzungsguthaben umwandeln, was durch Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt. Der Genossenschaft ist in der Regel nicht bekannt, wem das Auseinandersetzungsguthaben zusteht. Das ehemalige Mitglied selbst ist nicht mehr auffindbar. Möglicherweise lebt es auch nicht mehr, sodass andere und unbekannte Personen berechtigt wären, dieses Guthaben zu fordern. Die Genossenschaft kann erst über das Auseinandersetzungsguthaben verfügen, wenn der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verjährt ist. Nach Ablauf der Verjährung kann die Genossenschaft den Betrag ins eigene Vermögen einbuchen. Die Verjährung beträgt zwei Jahre für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens und beginnt mit der Fälligkeit desselben, d. h. sechs Monate nach Ausscheiden aus der Genossenschaft zu dem entsprechenden Ende des Geschäftsjahres, welches in aller Regel das Kalenderjahr ist (§ 73 Abs. 2 S. 2 GenG).