Arbeitnehmer, die Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen wollen, müssen dies noch im Urlaubsjahr vom Arbeitgeber verlangen.
Das BAG hat mit Urteil vom 29. Juli 2003 (9 AZR 270/02) in „Der Betrieb“ 2003, Seite 2602 f. entschieden, dass, sofern der Arbeitnehmer Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen wolle, er dies noch im Urlaubsjahr verlangen müsse. Es reiche jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der er für den Arbeitgeber deutlich mache, dass er den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen wolle. Nicht ausreichend sei es, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr darauf verzichte, einen Urlaubsantrag zu stellen. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer noch einen Urlaubsanspruch von 5 Tagen für das Jahr 1999. Die Parteien hatten keine vertraglichen Regelungen über die Zuordnung des Urlaubs zum Kalenderjahr als Urlaubsjahr und die Übertragung auf das Folgejahr getroffen. Von daher hat das Gericht die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 3 BUrlG (Bundesurlaubgesetz) für anwendbar gehalten. Danach gelte, der Urlaub müsse im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr sei nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall müsse der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Diese Bestimmungen gelten nach Auffassung des Gerichtes auch für den Teilurlaub. Der Arbeitnehmer hatte gegenüber dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt, dass er den restlichen Urlaub noch im Folgejahr nehmen wolle. Damit war der Anspruch spätestens Ende März 2000 untergegangen. Nach der gesetzlichen Bestimmung ist das Verlangen bis zum Ablauf des Urlaubsjahres zu stellen. Ein mit Ablauf des Urlaubsjahres nicht genommener und nicht gewährter Urlaub geht nach der gesetzliche Systematik unter. Das Urteil kann von unseren Mitgliedsunternehmen auf unserem Faxabrufserver abgerufen werden. Es liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Urteil des BAG vom 29.07.2003
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