Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat die Verwaltungsvorschriften zu Genehmigungskriterien für bauliche Anlagen in Gebieten zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (VV Genehmigungskriterien soziale Erhaltungsgebiete) neu gefasst.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung zum 18. April 2026 in Kraft. Zugleich treten die AV Genehmigungskriterien soziale Erhaltungsgebiete vom 18. November 2024 (ABl. S. 3667) außer Kraft. Sie regeln berlinweit einheitliche Genehmigungskriterien für Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen in sozialen Erhaltungsgebieten. Ziel ist die Vereinheitlichung der bezirklichen Genehmigungspraxis.
Quelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
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