Ab 1. November 2004 müssen alle Heizungskessel die Grenzwerte der Bundes-Immissionsschutzverordnung einhalten. Überschreitungen haben eine bußgeldbewehrte Ordnungsmaßnahme zur Folge.
Am 1. November 2004 läuft die letzte Frist der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) ab. Danach dürfen alle Heizungen die Grenzwerte des BImSchV endgültig nicht mehr überschreiten. Bis dahin müssen viele ältere Heizungen ausgetauscht sein. Nach diesem Termin stellt der zu hohe Schadstoffausstoß einer Heizanlage einen bußgeldbewehrten Verstoß dar. Betroffen sind alte Öl- und Gasheizungsanlagen, die die Grenzwerte bezüglich der Abgasverluste überschreiten. Zur Erinnerung:Bereits seit 1997 haben wir regelmäßig über die erforderliche Anpassung der Heizungsanlagen an die Grenzwerte berichtet. Die Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung (1. Bundes-Immissionsschutzverordnung) regelt den Betrieb und die Überwachung von kleinen Feuerungsanlagen, die nicht der Technischen Anleitung Luft (TA-Luft) unterliegen. Das ist die überwiegende Zahl der Heizungsanlagen in Wohngebäuden, in denen Gas, Öl, Holz, Kohle oder andere zugelassene Brennstoffe zur Erzeugung von Heizwärme verbrannt werden. Sie enthält Anforderungen an die Energieeffizienz und an die Emissionen von Heizungsanlagen. Abhängig von Anlagenart und -größe, dem Baualter und eingesetztem Brennstoff werden z. B. folgende Betriebswerte überwacht: Abgasverlustwert Ruß und ÖlderivateStaub und Trübung des Rauchgases Kohlenmonoxid-EmissionenFür bestimmte Heizungsanlagen, z. B. Brennwertkessel oder bivalenten Anlagen sieht die BImSchV Ausnahmen und Erleichterungen vor. Bei neuen oder wesentlich geänderten Öl- und Gasfeuerungsanlagen müssen ab 1. Januar 1998 (mit Übergangsfrist bis 31. Oktober 2004) folgende Abgasverlust-Grenzwerte eingehalten werden (Nennwärmeleistung in kW/neue Grenzwerte für Abgasverluste in %): über 4 bis 25 kW: 11 Prozent über 25 bis 50 kW: 10 Prozent über 50 kW: 9 ProzentZusätzlich wurde in der geltenden Fassung der 1. BImSchV festgelegt, dass Öl- und Gaskessel in Zukunft geringere Abgasverlustgrenzwerte erreichen müssen. Auf der Grundlage der im Jahre 1998 durchgeführten Einstufungsmessungen für messpflichtige Heizanlagen wurde durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister festgestellt, wie lange die Heizungsanlage noch betrieben werden darf. Damit sollte die Erneuerung alter Heizkessel beschleunigt werden. Je nach Höhe der Grenzwertüberschreitung mussten diese Heizungsanlagen im Zeitraum von 1999 bis 2004 ersetzt werden. Betroffen von der letzten Frist (1. November 2004) sind alle Öl- und Gaskessel mit einer Nennleistung: ab 4 kW und einem Abgasgrenzwert von 10 Prozent ab 4 kW bis einschl. 50 kW und einem Abgasgrenzwert von 11 Prozent ab 4 kW bis einschl. 25 kW und einem Abgasgrenzwert von 12 Prozent.Für alle anderen Kessel (mit höheren Abgasgrenzwerten) galten andere Fristen, die zwischenzeitlich abgelaufen sind.Weitere Belastungen kommen auf die Eigentümer von Gebäuden entsprechend den Vorschriften der Energieeinsparverordnung (§ 9 EnEV) zu, die öl- oder gasbefeuerte Heizkessel betreiben, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut worden sind. Die nächste Frist ist der 31. Dezember 2006. Zu diesem Zeitpunkt müssen dann diese Altanlagen ausgetauscht werden, auch wenn sie die Abgasgrenzwerte einhalten. Der Verordnungsgeber hat allerdings einige Ausnahmen zugelassen. Auf jeden Fall läuft die allerletzte Schonfrist mit dem 31. Dezember 2008 aus.