Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU- Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD) wurde am 22. März 2024 veröffentlicht.
Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung für große Kapitalgesellschaften bleibt bestehen. Die entsprechende Regelung erfolgt in § 289b HGB-E. Ferner sind gemäß § 336 Abs. 2 Nr. 2a HGB-E nur große Genossenschaften, die zusätzlich kapitalmarktorientiert sind und mindestens 500 Mitarbeiter haben, von der Nachhaltigkeitsberichtserstattung betroffen. Damit sind kleine und mittelgroße kommunale Unternehmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht ausgenommen, soweit sie nicht auf Grundlage von Regelungen in ihren Gesellschaftsverträgen einer Berichterstattung wie große Kapitalgesellschaften verpflichtet sind.
Der Bundesrat hat ebenfalls am 22. März .2024 das vom Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024 verabschiedete Gesetz zur Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen gebilligt. Die Schwellenwerte in § 267 Abs.1 HGB für kleine Kapitalgesellschaften werden auf 7.500.000 EUR (Bilanzsumme) und 15.000.000 EUR (Umsatzerlöse) angehoben. Für mittelgroße Kapitalgesellschaften steigen die Schwellenwerte in § 267 Abs.2 HGB auf 25.000.000 EUR (Bilanzsumme) und 50.000.000 EUR (Umsatzerlöse).
Die Anhebung der Schwellenwerte hat Auswirkungen auf die Qualifizierung als große Kapitalgesellschaft. Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in § 267 Abs. 2 HGB bezeichneten Merkmale (Umsatzerlöse, Bilanzsumme, Arbeitnehmer) überschreiten.
Die Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB werden auf 450.000 EUR (Bilanzsumme) und 900.000 EUR (Umsatzerlöse) angehoben. Mit dem Verweis des § 53a GenG über § 336 HGB auf § 267a HGB hat dies unmittelbare Auswirkungen auf die Frage, welche Genossenschaften der vereinfachten Prüfung nach § 53a GenG unterliegen
Die neuen Schwellenwerte im HGB sind verpflichtend auf die Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Zusätzlich wird den Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt, die höheren Schwellenwerte bereits auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte an- zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen. Das Gesetz muss noch verkündet werden.