PARABOLANTENNEN AUF DEM BALKON KÖNNEN VERBOTEN WERDEN

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Es liegen neue Urteile zu Gunsten der Vermieter bzgl. der Aufstellung von Parabolantennen auf dem Balkon vor: Berliner Gerichte haben das Verbot der Aufstellung von Parabolantennen auf dem Balkon ohne Zustimmung des Vermieters bestätigt. Es liegen zwei neue Entscheidungen zur Frage der Aufstellung von Parabolantennen vor. Beide Entscheidungen vom 1. Juni 2004 sind in „Das Grundeigentum“ 2004, Seite 1097 veröffentlicht. Das AG Neukölln (15 C 1/04) hat entschieden, dass der Mieter nicht berechtigt sei, eine Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung aufzustellen, wenn diese in nicht völlig unerheblicher Weise sichtbar sei. Dies sei nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt. Das Aufstellen einer Parabolantenne könne nicht mit dem Aufstellen eines Sonnenschirmes verglichen werden. Das äußere Erscheinungsbild der Hausfassade bestimme allein der Eigentümer und nicht der Mieter. Das Aufstellen einer von außen in nicht völlig unerheblicher Weise sichtbaren Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung sei daher vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht mehr gedeckt. Allein die Innendekoration der Fenster, das Aufstellen eines Sonnenschirmes sowie Pflanzenschmuck müsse der Vermieter im Rahmen des Üblichen hinnehmen. Es komme daher nicht darauf an, in welcher Weise die Parabolantenne auf dem Balkon aufgestellt oder befestigt sei. Maßgeblich sei allein die Beeinträchtigung der Fassadenansicht. Der Vergleich einer Satellitenschüssel mit einem Sonnenschirm ist für das AG schlicht abwegig. Für den Mieter sprechen keine höherrangigen Rechte. Dies auch vor dem Hintergrund des Empfangs von Rundfunk und Fernsehen durch das digitale Fernsehen in Berlin. Am gleichen Tag hat das LG Berlin (64 S 117/04) entschieden, dass das Verbot im Mietvertrag, wonach der Mieter außerhalb der Wohnung keine Parabolantenne anbringen dürfe, wirksam sei. Dies umfasse auch das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon. Nachdem der Mieter entgegen dieser Vertragsklausel eine nicht mit dem Haus fest verbundene Parabolantenne aufgestellt hatte, klagte der Vermieter auf Beseitigung und Untersagung einer Neuaufstellung. Das AG hatte in diesem Fall zunächst die Klage abgewiesen. Es hielt die Mieter für berechtigt, die Mietsache auch im Bereich des Balkons so nutzen zu dürfen. Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Untersagung der Anbringung sei unwirksam. Es sei unklar, ob damit nur die substanzverletzende feste Anbringung gemeint sei. Die 64. Zivilkammer des LG Berlin kommt anders als in einer zuvor ergangenen Entscheidung der 63. Zivilkammer jedoch zu dem Ergebnis, dass das Verbot der Antennenaufstellung auch unter Berücksichtigung des Artikel 5 Grundgesetz nicht zu beanstanden sei. Die Informationsinteressen der Mieter seien in Abwägung ihrer Grundrechte mit den Interessen der Vermieterin an der Fassadengestaltung nicht beeinträchtigt und müssten daher zurückstehen. Über das bereits vorhandene Kabelnetz könnten sechs türkische Sender empfangen werden. Deren Nutzung gegen Entgelt sei für die Mieter auch zumutbar. Dem Vermieter stehe ein Interesse am Erscheinungsbild des Gebäudes zu, welches durch die Satellitenschüsseln beeinträchtigt werde. Diese Entscheidung des LG ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen und wird derzeit beim BGH geprüft.