Neuregelung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Mieterstrom

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Der Deutsche Bundestag hat am 22. April 2021 das Fondsstandortgesetz (Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG) verabschiedet.  Darin enthalten ist die Änderung des § 9 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes – Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei Mieterstrom und E-Mobilität und sonstigen Tätigkeiten.

Bisher regelte der § 9, dass Wohnungsunternehmen die erweiterte Gewerbesteuerverkürzung verlieren, wenn sie im Gebäude selbsterzeugten Strom für Mieterstrom, Netzeinspeisung oder für Ladestationen nutzen. Mit der Änderung im Gewerbesteuergesetz können sich nun auch Wohnungsunternehmen künftig leichter bei der nachhaltigen Energieversorgung ihrer Gebäudebestände engagieren.

Die Wohnungswirtschaft begrüßt diese Änderung außerordentlich und sieht sich in ihrem jahrelangen Plädoyer für eine umweltfreundliche Energie, die vor Ort im Wohnquartier erzeugt, genutzt und angerechnet wird, als wichtigen Baustein für den Erfolg der Energiewende bestätigt. Nun muss der Bundesrat dieser Änderung noch zustimmen. 

Mit der Verabschiedung der Änderung des § 9 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes im Fondsstandortgesetz durch den Bundestag am 22. April 2021 und der erwarteten Zustimmung im Bundesrat kann in Kürze eine 15jährige Hängepartie beendet werden. Bislang bestehen für Wohnungsunternehmen massive gewerbesteuerliche Hemmnisse bei der Nutzung von im Gebäude erzeugter erneuerbarer Energie für Mieterstrom, Netzeinspeisung und E-Mobilität. Wenn Wohnungsunternehmen Mieterstrom für ihre Mieter produzieren, ihn einspeisen oder damit Ladestationen für Elektroautos betreiben, verlieren sie derzeit die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung, was mit massiven steuerlichen Belastungen einhergeht.

Durch die Änderung im Gewerbesteuergesetz soll die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht mehr entfallen, wenn sich Wohnungsunternehmen für eine dezentrale Nutzung regenerativen Stroms engagieren. Das steuerliche Hemmnis soll nicht mehr gelten bei

• Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien wie Photovoltaik,
• Stromlieferung an Mieter des Wohnungsunternehmens als Anlagenbetreiber,
• Einspeisung ins Netz Eigenverbrauch von Wohnungsunternehmen (Allgemeinstrom/ Wärmepumpe),
• sowie Lieferung von Strom im Zusammenhang mit Betrieb von E-Ladestationen ohne Einschränkung des Stromempfängerkreises,

wenn die Einnahmen daraus 10 Prozent der Gesamteinnahmen des Wohnungsunternehmens aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes nicht übersteigen.

Der BBU setzt sich schon seit Jahren für notwendige Beseitigung dieses Hemmnisses ein. Zusammen mit dem GdW hat er immer wieder deutlich gemacht, dass der Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei der dezentralen Erzeugung und Nutzung von regenerativen Strom eines der größten Hemmnisse für eine erfolgreiche Energiewende ist. Auch führte sie dazu, dass die Mieter der BBU-Mitgliedsunternehmen nicht durch Mieterstrommodellen an der Energiewende partizipieren konnten, so wie zum Beispiel Eigenheimbesitzer. Die Energiewende kann nur gelingen, wenn sich alle Bürger, Mieter wie Vermieter, konkret an ihr beteiligen können. Dezentrale Modelle zur Erzeugung erneuerbarer Energien sind die Zukunft und liefern zusätzlich auch einen wichtigen Beitrag zur Mobilitätswende durch die Nutzung regenerativer Energie beim Betrieb von Ladestationen. Letztendlich hat die Bundespolitik erkannt, dass die Erreichung der Klimaschutzziele besser durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Wohnungswirtschaft und konsistenten Rahmenbedingungen gelingen kann, als mit immer mehr und höheren gesetzlichen Anforderungen. Was auf Bundesebene gelingt, sollte auch ein Beispiel für die Politik in den Länder Berlin und Brandenburg sein.

Der Gesetzesbeschluss zum FoStoG liegt noch nicht vor. Eine Zustimmung des Bundesrates zu der Änderung im Gewerbesteuergesetzes wird nach jetzigem Kenntnisstand für den 28. Mai 2021 oder den 25. Juni 2021 erwartet. Die Änderung des § 9 Nr. 1 GewStG ist danach erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. Das Gesetz soll am 1. Juli 2021 insoweit in Kraft treten.

Der BBU wird über den Fortgang weiter berichten.

Daher ist im Downloadbereich zunächst nur ein Auszug aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestag-Finanzausschusses zu § 9 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes zu finden.

Für Rückfragen der BBU-Mitgliedsunternehmen steht sehr gerne beim Fachbereich Technik Lars Grothe (030/89781150 oder lars.grothe@bbu.de) zur Verfügung.

Downloads

21.04.21_fostog_bt-finaus_beschlusse_bericht_bt-drs_19-28868_auszug
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