NEUFASSUNG DES VERGABERECHTS NIMMT KONTUREN AN

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Das Bundeswirtschaftsministerium legte einen ersten Arbeitsentwurf zur Neufassung des Vergaberechtes vor, mit dem auch das so genannte Legislativpaket der EU, im Mai 2004 in Kraft getreten, umgesetzt werden soll. In den BBU-Medien war zuletzt über die Verabschiedung des EU-Legislativpaketes, mit dem die Vergaberichtlinien auf EU-Ebene neu gefasst worden sind, berichtet worden. Auch im Hinblick auf die geplante Deregulierung und den Bürokratieabbau beabsichtigt die Bundesregierung, das Vergaberecht umfassend zu überarbeiten und neu zu fassen. Bis Ende Januar 2006 müssen die Vorgaben der EU umgesetzt sein. Auch die neuen Schwellenwerte, zuletzt nochmals korrigiert durch eine Verordnung der EU-Kommission vom 28. Oktober 2004, wurden berücksichtigt. Bei öffentlichen Bauaufträgen liegen sie künftig bei 5,923 Mio. Euro. Mit Stand Oktober 2004 hat nunmehr das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einen ersten Arbeitsentwurf zur Neuregelung des Vergaberechts vorgelegt. Ein Referentenentwurf liegt noch nicht vor, wird aber eventuell noch vor Ende des Jahres erarbeitet werden können. Die erste Durchsicht des Arbeitsentwurfes lässt erkennen, dass Neuregelungen in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeordnet werden sollen.  Daneben wird eine neue Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgelegt, die für alle öffentlichen Vergaben von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten soll. Für Bauaufträge unterhalb eines Schwellenwertes von 5,923 Mio. Euro soll weiterhin die Vergabeverordnung der VOB/A gelten. Ansonsten werden die bisher vorhandenen Verdingungsordnungen der VOB/A, VOL/A und der VOF hierdurch ersetzt. Dadurch wird eine Spaltung des Vergaberechtes vorgenommen. Diese neue Struktur ist daher nicht unumstritten und wird sicherlich in dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren für erheblichen Diskussionsbedarf sorgen. Neben der vorgesehenen verstärkten Nutzung der elektronischen Abwicklung von Vergabeverfahren soll künftig die Transparenz der Vergabeverfahren erweitert werden. Gleichzeitig sollen aber die Auftraggeber einen größeren Spielraum bei der Wahl der jeweiligen Verfahrensart erhalten. Künftig soll das offene Verfahren nicht mehr gegenüber dem nicht offenen Verfahren vorrangig sein. Weiter von Bedeutung ist eine geplante Neuregelung zu so genannten „In-house-Geschäften“. Solche Aufträge innerhalb der Sphäre eines öffentlichen Auftraggebers – etwa in Form eines Vertrags zwischen einer Kommune und einem kommunalen Unternehmen – sollen dann nicht ausgeschrieben werden müssen, wenn der Auftragnehmer vom Auftraggeber beherrscht wird und 80 Prozent seines Umsatzes für diesen erbringt (§ 99 Abs. 1 des Entwurfes GWB).Die zwischenzeitlich in die Überlegung eingebrachte Erweiterung des Nachprüfungsverfahrens auch auf den Bereich unterhalb der Schwellenwerte ist zur Zeit nicht beabsichtigt. Neu eingeführt werden soll ein so genannter „wettbewerblicher Dialog“, den das EU-Legislativpaket als Verfahrensart zur Vergabe besonders komplexer Aufträge eingeführt hat. Es bleibt abzuwarten, ob auch dieses Verfahren in der Praxis Akzeptanz findet. Unverändert bleibt es dabei, dass der öffentliche Auftraggeber erfolglosen Bietern 14 Tage vor der Auftragserteilung mitteilen muss, dass sie nicht den Zuschlag erhalten werden. Wird jedoch der Zuschlag vor Ablauf dieser Frist erteilt, ist er nichtig. Dadurch soll der erfolglose Bieter Gelegenheit erhalten, die Vergabeentscheidung überprüfen zu lassen. Bei so genannten dringlichen Vergabeverfahren kann diese Frist künftig auf sieben Tage verkürzt werden (§ 101a GWB-Entwurf). Neu soll eine Regelung für so genannte „de facto-Vergabe“ in § 101b GWB aufgenommen werden. Danach soll die Nichtigkeit der Zuschlagserteilung auch dann eintreten, wenn der öffentliche Auftraggeber überhaupt kein Vergabeverfahren durchgeführt hat. Es bleibt abzuwarten, welche Inhalte im Einzelnen im noch vorzulegenden Referentenentwurf enthalten sein werden. Über den Fortgang des Verfahrens wird weiter informiert. Mitgliedsunternehmen können die umfangreichen Entwürfe im Sekretariat des Bereiches Recht (Tel. 0 30 – 8 97 81 – 141) anfordern.