NEUFASSUNG DES KOMMUNALABGABENGESETZES FÜR DAS LAND BRANDENBURG (KAG)

PDF
Das neue KAG des Landes Brandenburg soll Bürokratie abbauen und Kosten verringern. Die Neufassung des KAG vom 31. März 2004 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg vom 30. April 2004 veröffentlicht. Es wurde zuletzt im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben im Dezember 2003 geändert. Durch die Änderungen soll eine Entlastung der Kommunen durch verbesserte Verfahrensabläufe erreicht werden. Hervorzuheben ist, dass sich künftig die Eigentümer von betroffenen Grundstücken gegenüber der Kommune verpflichten können, die Kosten für Anliegerstraßen selber zu tragen, um entsprechende Maßnahmen veranlassen zu können. Bisher waren derartige vertragliche Vereinbarungen nicht möglich. Weiter werden notwendige Anpassungen an die Rechtsprechung vorgenommen. Es wird klargestellt, dass Voraussetzung für die Beitragspflicht das Vorhandensein einer rechtswirksamen Satzung ist. Die bisherige Regelung über die Kostentragung bei Grundstückszufahrten, die im Brandenburgischen Straßengesetz geregelt war, wird nunmehr als neuer § 10 a KAG in das KAG aufgenommen. Darüber hinaus wird der Begriff des nicht feststellbaren Beitragspflichtigen definiert. Die Festsetzungsfrist für die Behörden läuft erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der jeweilige Beitragspflichtige den Behörden bekannt ist. Für die Unternehmen ist von Bedeutung, dass nach § 12 a KAG für diejenigen Abgabeschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Gebühr oder Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, künftig keine gesonderten Abgabenbescheide mehr versandt werden, sondern die Gebühr oder Steuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt wird. In der öffentlichen Bekanntmachung ist über die Rechtswirkungen zu informieren und auf den jeweiligen Rechtsbehelf hinzuweisen. Derartige Möglichkeiten bestehen bisher bereits im Rahmen der Grundsteuerfestsetzung. Die Wohnungsunternehmen müssen daher künftig die öffentlichen Bekanntmachungen der Gebühren in der Tagespresse genau verfolgen.Das Gesetz kann von unseren Mitgliedsunternehmen im Internet über .pdf-Format abgerufen werden. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Gesetz

Downloads

3078A_Gesetz-%20und%20Verordnungsblatt%2C%20Teil%20I
PDF
162