NEUES KOSTENSRECHT TRITT ZUM 1. JULI 2004 IN KRAFT

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Ab dem 1. Juli 2004 gilt ein neues Vergütungsrecht für Rechtsanwälte. Nachdem die Bundesregierung im November 2003 einen ersten Entwurf zur sog. Kostenrechtsmodernisierung vorgelegt hatte, konnte das Gesetz nach zweiter und dritter Lesung im Bundestag im März 2004 vom Bundesrat beschlossen werden. Mit diesem umfassenden Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) wird die bisherige Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) durch ein neues Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzt. Gleichzeitig werden neue Regelungen für die Gerichtskosten und die Entschädigung für Zeugen, Sachverständige und ehrenamtliche Richter geschaffen. Mit dieser Neuregelung soll eine Entlastung der Gerichte erreicht werden. Das neue RVG tritt an die Stelle der mehr als 120 Jahre alten BRAGO.Die neue Vergütungsordnung soll sich stärker als bisher am Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit orientieren. Darüber hinaus wird der frei auszuhandelnden Vergütungsvereinbarung eine größere Bedeutung als bisher zugewiesen. Das RVG sieht gegenüber der BRAGO eine völlig neue Gebührenstruktur vor. Künftig tritt an die Stelle der bisherigen Verhandlungs- und Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) eine sog. Termingebühr, die sowohl der Höhe nach als auch vom Anwendungsbereich her völlig neu gestaltet ist. Eine Beweisgebühr sieht das RVG nicht mehr vor. Hierdurch sollen frühzeitige Einigungen der Parteien gefördert werden und eine zeit- und kostenintensive Beweisaufnahme vermieden werden können. Der bisherige Ost-Abschlag in Höhe von 10 Prozent, der bereits als verfassungswidrig festgestellt wurde, wird abgeschafft. Künftig genügt in der Kostenrechnung des Rechtsanwaltes die Angabe der angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses (§ 10 Abs. 2 RVG). Pauschal kann der Anwalt für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für die ersten 50 Seiten für Ablichtungen je 0,50 Euro und für jede weitere Seite 0,15 Euro oder für die Überlassung elektronisch gespeicherter Daten 2,50 Euro verlangen. Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann eine Pauschale verlangt werden. Diese betrug bisher 15 Prozent der gesetzlichen Gebühren und wird nunmehr auf 20 Prozent erhöht. Als neuer Höchstbetrag gelten 20,00 Euro für alle Angelegenheiten. Soweit Mandate vor dem 1. Juli 2004 begründet worden sind, gelten hierfür in der Abrechnung noch die BRAGO Vorschriften (§§ 60 und 61 RVG). Wegen des erheblichen Umfangs des KostRMoG von über 100 Seiten wird dieses nicht als .pdf-Format zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf kann das KostRMoG im Sekretariat Recht, Tel. 030-89781142 oder per E-Mail: nadine.wendorff@bbu.de, anfordert werden.