Das Land Brandenburg hat eine neue Hundehalterverordnung erlassen, mit der ausreichende rechtliche Grundlagen für das Verbot bestimmter Hunderassen geschaffen wurden.
Nachdem die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg aus dem Jahr 2000 aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2003 in Teilen für nichtig erklärt worden war, war es erforderlich geworden, eine neue Hundehalterverordnung zu erlassen. Das Land Brandenburg hat die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden“ (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt II 2004, Seite 458 ff. erlassen. Diese ist zum 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Zuvor war durch Änderung des Ordnungsbehördengesetzes in § 25 a Abs. 4 eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung geschaffen worden, die zuvor seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bemängelt worden war. Inhaltlich enthält die neue HundehV gegenüber der alten Regelung aus dem Jahr 2000, die nunmehr außer Kraft tritt, nur wenige Neuerungen. Insoweit verweisen wir auf die Veröffentlichung zur HundehV aus dem Jahr 2000. Neu geschaffen wurde die Verpflichtung für die Halter gefährlicher Hunde, die in § 8 Abs. 1, 2 und 3 näher aufgelistet sind, künftig eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Unverändert bleibt es bei der Leinenpflicht für gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums. Die Hunde sind an einer höchstens zwei Meter langen und reissfesten Leine zu führen. Für alle anderen Hunde gilt eine Leinenpflicht nur an den in der Verordnung aufgezählten Orten (bspw. bei öffentlichen Versammlungen und anderen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- oder Campingplätzen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen, Einkaufszentren, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmittel). Auch das Verbot, gefährliche Hunde in Mehrfamilienhäusern zu halten, bleibt grundsätzlich bestehen (§ 1 Abs. 3 HundehV). Ausnahmefälle bedürfen einer ausdrücklichen Erlaubnis durch die Ordnungsbehörden. Soweit bisher bereits entsprechende Negativzeugnisse für die Hundehalter ausgestellt worden sind, behalten diese ihre Gültigkeit. Künftig müssen die Voraussetzungen für diese nicht mehr alle zwei Jahre nachgewiesen werden. Ein Übergangszeitraum bis zum 1. Oktober 2004 wurde für die Hundehalter eingeräumt, die ihre Hunde vor dem In-Kraft-Treten der neuen HundehV und nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2003 angeschafft hatten. Der Gesetzestext der neuen HundehV sowie ein Fragenkatalog, den das Innenministerium des Landes Brandenburg zur Verfügung stellt, liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Gesetzestext der neuen HundehV Fragenkatalog des Innenministeriums des Landes Brandenburg
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FF76_13-04%20hundehvo%201
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FF7A_13-04%20hundehvo%202
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