Im Rahmen der Vorbereitungen zur Leistung des Arbeitslosengeldes II spielt die Klärung der Zuständigkeiten eine wichtige Rolle. Darüber hat sich jetzt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg mit den Landkreisen und kreisfreien Städten verständigt.
Auf Nachfrage des BBU informierte das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg darüber, dass es sich mit den Landkreisen und kreisfreien Städten auf deren Zuständigkeit für die Bearbeitung und Zahlung des Arbeitslosengeldes II verständigt habe. Diese würden sich nun mit den Lokalagenturen für Arbeit über das weitere Vorgehen, u. a. auch im Blick auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung, verständigen.Des Weiteren habe man sich mit den Kreisen auf die Anwendung der bestehenden Richtlinien aus der Sozialhilfepraxis für die Bemessung der Leistungen für Unterkunft und Heizung geeinigt. Diese Richtlinien hätten sich bewährt und würden deshalb in Geltung bleiben. In diesem Zusammenhang wies das Ministerium darauf hin, dass die Kreise und kreisfreien Städte nach den bisherigen Erfahrungen mit Umzugsnotwendigkeiten sehr verhalten umgegangen seien und in solchen Fällen ausreichend Zeit für Umzüge einräumen würden.