Ein durch Leuchtreklamen verursachter Lichteinfall in eine Wohnung berechtigt nicht zu einer Minderung.
Das LG Berlin hat durch Urteil vom 19. Dezember 2003, veröffentlicht in ZMR 2004, Seite 583 f., entschieden, dass dem Mieter kein Anspruch auf Minderung zusteht, soweit es durch Leuchtreklamen zu einem Lichteinfall in seine Wohnung kommt. Der Mieter hatte sich in dem entschiedenen Fall wegen des durch Leuchtreklamen verursachten Lichteinfalls in seine Wohnung auf Minderung berufen.Das LG Berlin verneint das Vorhandensein einer Gebrauchsbeeinträchtigung. Es begründet dies damit, dass innerhalb von Großstädten stets mit der Errichtung von Gewerbezentren mit Lichtreklamen zu rechnen sei. So wie bei Innenstadtlagen des Mietobjektes eine ortsübliche Lärmbelästigung kein Beschaffenheitsmangel sei, sei dies auch bei typischen Lichtern einer Großstadt wie Leuchtreklamen nicht der Fall.Das Urteil liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Urteil des LG Berlin vom 19.12.2003
Downloads
10072_16-04%20leuchtreklame
PDF
162