LG BONN BESTÄTIGT EINSTWEILIGE VERFÜGUNG GEGEN DVB-T-WERBUNG DER DEUTSCHEN POST AG

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Das Landgericht Bonn hat in einem am 17. Dezember 2004 veröffentlichten Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt, die auf Antrag der ANGA Verband privater Kabelnetzbetreiber gegen eine Werbebroschüre der Deutschen Post AG für das digitale Antennenfernsehen (DVB-T) ergangen war. Der Post ist es demnach weiterhin untersagt, insbesondere mit dem Slogan „Es soll Leute geben, die jeden Monat Kabelgebühr zahlen“ zu werben, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass mit dem digitalen terrestrischen Fernsehen weniger Kanäle empfangen werden können als mit einem Kabelanschluss. Verboten bleibe auch die Bewerbung von DVB-T mit der Behauptung, dass dabei „keine Zusatzkosten“ entstünden. Dies sei schon auf Grund des Stromverbrauches des für DVB-T erforderlichen Empfangs-Decoders irreführend.Die Post hatte gegen einen Teil der am 29. Oktober 2004 erlassenen Verfügung Widerspruch eingelegt. Nach einer eingehenden mündlichen Verhandlung vor der 3. Kammer für Handelssachen wurde erneut dem Antrag der ANGA stattgegeben und damit die einstweilige Verfügung bestätigt.Die ANGA hatte in dem Verfahren insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl der im Kabel üblichen Programme über DVB-T nicht empfangbar sei. So fehlten nicht nur beliebte Sport- und Musiksender, sondern auch die besonders wichtigen Fremdsprachenprogramme. Nicht über DVB-T übertragen würden auch die Zusatzangebote von Premiere sowie die im Kabel selbstverständlichen Radioprogramme.