Bundesgerichtshof bestätigt die BBU-Auffassung aus dem Jahr 1995.
Gemäß Einigungsvertrag waren die Heizungsanlagenverordnung und die Heizkostenverordnung bis zum 31. Dezember 1995 auch in den neuen Ländern umzusetzen. Der BBU hatte nach vielen Diskussionen mit den Mitgliedsunternehmen im Jahr 1995 eine Arbeitshilfe „Ausstattung von Wohnungen mit Heizkostenverteilern und Heizungsregelungen in den östlichen Bundesländern“, Materialienreihe 10/95, veröffentlicht. In dieser Arbeitshilfe wurde detailliert auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen gemäß Heizungsanlagenverordnung und Heizkostenverordnung eingegangen.In einem Urteil vom 8. Oktober 2003 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Verpflichtung nach § 5 Heizkostenverordnung, Räume mit Thermostatventilen oder mit Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung auszustatten, nicht für Gebäude gilt, die mit nicht regulierbaren Zentralheizkörpern versehen sind, bei denen mithin der Ausnahmetatbestand des § 11 I Nr. 1 der Heizkostenverordnung eingreift. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass diejenigen Heizkörper nicht der Ausstattungspflicht der §§ 4 und 5 Heizkostenverordnung unterliegen, die technisch nicht mit für sie geeigneten Messgeräten ausgerüstet werden können. Der BGH stellt weiterhin fest, dass den Mietern kein Kürzungsrecht in Höhe von 15 Prozent der jährlichen Heizkostenrechnung zusteht.Mitgliedsunternehmen des BBU können den Text des Urteils beim BBU, Bereich Technik (Fax-Nr.: 030 – 897.81.4.151) anfordern.