Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Organen konkurrierender Unternehmen ist nach geltendem Recht zulässig. Die daraus entstehenden Interessenkonflikte werden nach den allgemein geltenden Regeln gelöst.
Das Schleswig-Holsteinische OLG hat mit Beschluss vom 26. April 2004 – 2 W 46/04 – in Der Betrieb 2004, Seite 1306 f. entschieden, dass die Zugehörigkeit zu den Organen konkurrierender Unternehmen nach geltendem Recht zulässig ist. Die sich aus daraus entstehenden Interessenkonflikten ergebenden Probleme werden nach den allgemein geltenden Regeln gelöst. Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Aktiengesellschaft (AG), in der nach der Satzung der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern zu bestehen hatte, von denen sechs von der Hauptversammlung und weitere sechs nach dem Mitbestimmungsgesetz 1956 gewählt werden sollten. Ein Aufsichtsratsmitglied schied aus. Der Vorstand der betroffenen AG hatte beim Registergericht beantragt, ihren Aufsichtsrat um den Dipl.-Betriebswirt X nach § 104 Abs. 2, 3 Nr. 2 AktG zu ergänzen. X hatte eine Erklärung abgegeben, dass er nicht gehindert sei, das Amt anzutreten, da auf seiner Seite keine entgegen stehenden Rechtsgründe, insbesondere etwaige Interessenkonflikte, bestünden. Derzeit sei er Aufsichtsrat bei der A GmbH. Weiterhin war X stellvertretender Vorstandsvorsitzender bei der Firma B und Vorstand bei der Firma C. Firma C war ein Konkurrenzunternehmen. Dennoch hatte der Aufsichtsrat beantragt, X als Aufsichtsratsmitglied einzutragen. Diesem Antrag ist das Registergericht gefolgt. Ein Aktionär hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Er hat behauptet, dass X nicht hätte eingetragen werden dürfen, da er noch amtierender Vorstand eines Unternehmens sei, mit dem die Betroffene in unmittelbarem und wesentlichem Wettbewerb stehe. Das Gericht hat entschieden, dass der Fall, dass der Kandidat Vorstand eines im Wettbewerb zur Betroffenen stehenden Unternehmens sei, vom Gesetz nicht erfasst werde und daher nicht von vornherein dazu führen könne, dass er als Aufsichtsratsmitglied der Betroffenen nicht in Betracht komme. Das Gesetz gehe davon aus, dass die sich aus einer solchen Konfliktlage ergebenden Probleme nach den allgemein geltenden Regeln gelöst werden. Das Aufsichtsratsmitglied müsse sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben allein vom Interesse des beaufsichtigten Unternehmens leiten lassen. Insbesondere sei es zur Verschwiegenheit verpflichtet. Komme es im Einzelfall zu einer anders nicht lösbaren Pflichtenkollision, so sei zu erwarten, dass das Aufsichtsratsmitglied dies offenbart und von seiner Mitwirkung absehe. Aus § 105 Abs. 2 Satz 4 und § 88 AktG folge, dass ein Wettbewerbsverbot für die Mitglieder eines Aufsichtsrates generell nicht bestehe. Diesem Ergebnis stünden auch die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht entgegen. Die Vorschriften hätten weder unmittelbare noch mittelbare Gesetzeskraft und stellten daher auch keinen Handelsbrauch dar. Die Abgabe einer Entsprechungserklärung gemäß § 161 AktG sehe vor, dass von den Empfehlungen abgewichen werden könne, dies jedoch erklärt werden müsse. Eine Konkurrenzsituation, welche dauerhaft die gesamte Tätigkeit um den wesentlichen Kernbereich der Unternehmen betreffe, könne dazu führen, dass das Aufsichtsratsmitglied wegen der Pflichtenkollision gehindert wäre, sein Amt überhaupt wahrzunehmen. Es wäre sittenwidrig, einen Kandidaten zu wählen oder zu bestimmen, der voraussehbar sein Amt auf Dauer nicht ausüben könne und deshalb gehalten wäre, es niederzulegen. Eine solche Situation hat das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht anerkannt. Die Betroffene befasste sich zunächst unmittelbar mit dem Mobilfunkgeschäft, welches die Firma C gar nicht betreibt. Das Urteil liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 26.04.2004
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FF46_13-04%20interessenkonfl
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