HARTZ IV: IN BERLIN GILT BIS AUF WEITERES DER BESTANDSSCHUTZ BEI BESTEHENDEN MIETVERHÄLTNISSEN

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Das Land Berlin wird in Ausführungsvorschriften, die am 1. Juli 2005 in Kraft treten sollen, festlegen, welche Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gewährung des Arbeitslosengeldes II als angemessen angesehen werden. Aufgrund der noch nicht vorliegenden Vorschriften entbehren Aufforderungen an ALG-II-Bezieher, die Wohnung zu wechseln, derzeit jeglicher Grundlage. Noch im vergangenen Jahr hat die für den Berliner Südwesten zuständige Arbeitsagentur Antragsteller für das Arbeitslosengeld II aufgefordert, in eine billigere Wohnung zu wechseln oder Untermieter aufzunehmen. Nachdem dieses Vorgehen der Arbeitsagentur presseöffentlich gemacht wurde, hat die Agentur diese Schreiben wieder zurückgenommen, die – so die Agentur – auf einer rechtlichen Fehleinschätzung beruhten. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf die durch den Senat von Berlin getroffene Übergangsregelung hinzuweisen, nach der bei der Bemessung des ALG II bis zum 30. Juni 2005 die bestehenden Kosten für Unterkunft und Heizung anzuerkennen sind. Dies entspricht auch § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Presseberichte, dass dieser „Bestandsschutz“ sogar für die Dauer eines Jahres gelte  - so die Senatssozialverwaltung auf eine Nachfrage des BBU – beruhten auf einer Regelung der geltenden AV Unterkunft, nach der in besonderen Härtefällen ein Umzug innerhalb von zwölf Monaten als gerechtfertigt anzusehen sei, wenn beispielsweise im Mietvertrag eine Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten vereinbart worden wäre.Nach dem aktuellen Stand haben 92 Prozent der potentiellen Antragsteller in Berlin (270.000) bisher den Antrag auf das Arbeitslosengeld II gestellt. Nach Angaben der Senatssozialverwaltung soll die Neufassung der AV Unterkunft voraussichtlich Ende diesen Monats mit den wohnungswirtschaftlichen Verbänden erörtert werden. Beabsichtigt sei, für die Bemessung der Hilfe zu den Unterkunftskosten im Rahmen des ALG II ausschließlich monetäre Obergrenzen und keine Wohnungsgrößen zugrunde zu legen. Für die Festlegung der monetären Beträge sollen die Mittelwerte des jeweiligen Mietspiegels herangezogen werden. Mit dieser Mietspiegellösung wäre vor allem jedoch das Problem verbunden, dass die Miete sowohl bei modernisierten Wohnungen als auch bei Sozialwohnungen vielfach über diesen Mittelwerten liegt.