HAFTUNG UND VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT BEI ÄLTEREN BÄUMEN

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Der Eigentümer eines Grundstückes ist für Schäden verantwortlich, die von Bäumen ausgehen, welche allein aufgrund ihres Alters auf ein Nachbargrundstück stürzen. Der BGH hat durch Urteil vom 21. März 2003, veröffentlicht in ZMR 2004, Seite 18 f. entschieden, dass der Eigentümer eines Grundstückes Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB sein kann, wenn Bäume seines Grundstückes (hier Pappeln) infolge ihren Alters auf das Nachbargrundstück stürzen. In dem entschiedenen Fall stürzten in zeitlich großen Abständen mehrfach Pappeln von einem Grundstück auf das Nachbargrundstück. Hierbei wurden ein Zaun und ein Metallgartenhaus beschädigt. Der geschädigte Grundstückseigentümer verlangte Schadensersatz von dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Bäume befanden. Der BGH stellt anders als das Berufungsgericht zunächst fest, dass hier kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog vorgelegen habe. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Bereits seit längerer Zeit war in dem entschiedenen Fall beiden Grundstückseigentümern bekannt, dass die Pappeln wegen ihres Alters umsturzgefährdet gewesen seien. Beide Pappeln hätten spätestens nach 30 Jahren geschlagen werden müssen. Hierauf hatte die klagende Eigentümerin auch bereits hingewiesen. Der BGH billigt dem geschädigten Grundstückseigentümer aber einen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu. Er stellt fest, dass die Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich die Pappeln befanden, unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet gewesen sei, die Pappeln zum frühestmöglichen Zeitpunkt fällen zu lassen. Er führt weiter aus, dass derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen habe, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgehe. Der Baumbestand müsse so angelegt sein, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlerhafter Standfestigkeit gesichert sei. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass in ihrer Gegend alte Pappeln umstürzen und bereits in der Vergangenheit eine Pappel auf ihrem Grundstück ohne besondere äußere Einwirkungen umgestürzt sei. Des Weiteren war die beklagte Eigentümerin auch von dritter Seite auf die Notwendigkeit des altersbedingten Fällens der Pappeln hingewiesen worden. Da die Beklagte trotz dieser Kenntnis das Fällen der Bäume nicht veranlasst hatte, sei für sie vorhersehbar gewesen, dass weitere alte Pappeln auf das Nachbargrundstück umstürzen konnten. Sie hat damit die Beschädigung des Nachbargrundstückes in Kauf genommen. Die beklagte Eigentümerin sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Verpflichtung beziehe sich zum einen auf die Entfernung der auf das Grundstück gefallenen Pappeln, zum anderen die Ausbesserung des beschädigten Zauns. Darüber hinaus umfasse die Schadensersatzpflicht aber sämtliche durch das Umstürzen der Bäume verursachten Schäden, also auch die, welche an den Gartenhäusern entstanden seien. Das Urteil kann von unseren Mitgliedsunternehmen auf unserem Faxabrufserver abgerufen werden. Es liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Urteil des BGH vom 21.03.2003

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DD3E_04-04%20verkehrssicherungspflich
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