Vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wurde ein Gesetzentwurf zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien erarbeitet.
Zuletzt informierte der BBU über die Presse-Berichterstattung bzgl. des Entwurfs eines Antidiskriminierungsgesetzes. Zum damaligen Zeitpunkt gab es noch keine verbindliche Festlegung der zuständigen Bundesminister. Nunmehr hat das zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) einen „Gesetzentwurf zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien“ (ADG) vorgelegt. Mit diesem sollen alle EU-Richtlinien sowohl im Zivil-, als auch im Arbeitsrecht in einzelnen Artikeln umgesetzt werden. Wie bereits berichtet, werden von der Bundesregierung die Diskriminierungstatbestände über die in der EU-Richtlinie vorgesehenen Merkmale von Rasse und ethnischer Herkunft hinaus ausgedehnt. Im ersten Abschnitt sind die allgemeinen Festlegungen enthalten. So sollen etwa Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten sein.In einem zweiten Abschnitt werden die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten mit einem ausdrücklichen Benachteiligungsverbot sowie Ausnahmeregelungen festgelegt. Durch dieses Gesetz soll der Rechtsschutz der Betroffenen nachhaltig verbessert werden. Von besonderer Bedeutung ist die im Arbeitsrecht bereits bekannte Beweiserleichterung durch Beweislastumkehr zu Lasten der Verhandlungspartner, also auch der Wohnungsunternehmen.Vorgesehen wird darüber hinaus, dass künftig die Möglichkeit besteht, sich durch Antidiskriminierungsverbände unterstützen zu lassen. Im Arbeitsrecht können der Betriebsrat und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot das Arbeitsgericht anrufen. Eine wichtige Rolle soll der neu einzurichtenden Antidiskriminierungsstelle des Bundes zukommen, die beim BMFSFJ eingerichtet werden soll. Sie hat die Aufgabe, wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen, dem Bundestag regelmäßig Berichte über Diskriminierung vorzulegen und Empfehlungen zu ihrer Beseitigung und Vermeidung abzugeben.Eine erste Durchsicht zeigt, dass Befürchtungen der Wohnungswirtschaft hinsichtlich der Einschränkung der Vertragsfreiheit bestätigt werden. Es sind keine generellen Ausnahmeregelungen für Unternehmen der Wohnungswirtschaft vorgesehen. Auch die bereits im Vorfeld durch die Wohnungswirtschaft geforderte Einfügung kurzer Fristen für die Geltendmachung des Benachteiligungsvorwurfes sind derzeit nicht geplant. Allenfalls die jetzt in § 5 ADG vorgesehene Regelung könnte für die Wohnungsunternehmen eine Erleichterung darstellen. Danach sollen Ungleichbehandlungen über die in § 21 ADG vorgesehenen Tatbestände einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung hinaus dann möglich sein, wenn gezielte Maßnahmen die bisherige Benachteiligung von Gruppen verhindern oder ausgleichen sollen. Hierunter könnte etwa auch die im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vorgesehene Fördererung stabiler Sozialstrukturen in den Beständen der Wohnungswirtschaft fallen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Vorschrift entsprechend ausgelegt werden kann. Es zeigt sich, dass sich bei dem jetzt vorgelegten Entwurf des Gesetzes (Stand 25.11.2004) das Bundesjustizministerium nicht hat durchsetzen können, das im Privatrecht die Antidiskriminierungskriterien allein auf Rasse und ethnische Herkunft, wie in der EU-Richtlinie vorgesehen, beschränken wollte. Die wohnungswirtschaftlichen Verbände werden sich im Gesetzgebungsverfahren für die erforderliche Berücksichtigung der Vertragsfreiheit einsetzen.Über den Fortgang des Verfahrens wird informiert. Der Gesetzentwurf kann bei Bedarf im Sekretariat Bereich Recht (Tel. 0 30/8 97 81-141) angefordert werden.