Nach Zustimmung des Bundesrates am 11. Juni 2004 wurde das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist wie vorgesehen zum 20. Juli 2004 in Kraft getreten.
In den BBU-Medien war bereits über die Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit einer Umweltprüfung für Bebauungs- und Flächennutzungspläne, berichtet worden. Das Gesetz wurde nach abschließender Zustimmung des Bundesrates am 11. Juni 2004 im Bundesgesetzblatt 2004 Teil I Nr. 31, Seite 1359 ff. verkündet. Hervorzuheben sind für die Wohnungsunternehmen besonders die neuen Regelungen unter dem Kapitel „Besonderes Städtebaurecht zum Stadtumbau“ (§ 171 a - d BauGB n. F.). Danach kann die Gemeindevertretung auf der Grundlage eines sog. städtebaulichen Entwicklungskonzeptes, in dem Ziele und Maßnahmen im Stadtumbaugebiet festgeschrieben werden, den räumlichen Umfang eines Stadtumbaugebietes festlegen. Die Umsetzung der Maßnahmen soll dann im Wesentlichen freiwillig und auf vertraglicher Basis zwischen den Betroffenen erfolgen. Grundsätzlich führt die Ausweisung eines Stadtumbaugebietes nicht automatisch dazu, dass neue Genehmigungserfordernisse zu beachten sind. Allerdings kann nach § 171 d BauGB n. F. die Gemeinde durch Satzung eine Genehmigungspflicht einführen. Genehmigungspflichtig können danach alle nach öffentlichem Baurecht genehmigungsbedürftigen Handlungen, insbesondere die Errichtung und der Abriss von baulichen Anlagen, sowie Nutzungsänderungen sein. Das Gesetz liegt im Internet im .pdf-Format vor und kann von unseren Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Gesetztestext (2 MB)
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