Energy Sharing in Marktprozessen verankert

Bundesnetzagentur präzisiert Umsetzung über Lieferanten und Dienstleister; keine Sonderrolle des Verteilnetzbetreibers
PDF

Mit Mitteilung Nr. 73 vom 7. Juli 2026 ordnet die Bundesnetzagentur (BNetzA) Energy Sharing nach §42c EnWG in die bestehenden energiewirtschaftlichen Marktprozesse ein. Ein zusätzlicher Sonderprozess sowie eine koordinierende Rolle des Verteilnetzbetreibers (VNB) sind nicht vorgesehen. Die praktische Abwicklung erfolgt über Lieferanten, Direktvermarkter oder spezialisierte Dienstleister; eine Verpflichtung zur Angebotserbringung besteht für Lieferanten nicht.

  • Marktprozesse und Verantwortlichkeiten: Bilanzierung, Mengenaufteilung, Marktkommunikation, Abrechnung sowie ggf. Reststrombelieferung werden durch Lieferanten, Direktvermarkter oder Dienstleister organisiert. Der VNB bleibt in seine regulären Netz- und Marktprozesse eingebunden, übernimmt jedoch keine zentrale Koordination des Energy-Sharing-Modells.
  • Voraussetzungen für die Umsetzung: Für Wohnungsunternehmen ist Energy Sharing grundsätzlich umsetzbar, erfordert jedoch einen geeigneten Dienstleister sowie ein tragfähiges Mess- und Abrechnungskonzept. Kosten, Vertragsbindungen und Verantwortlichkeiten sind eindeutig festzulegen; die erforderliche Messtechnik muss vorhanden oder umsetzbar sein.
  • Abgrenzung zu §42a/§42b EnWG: Für gebäudebezogene Vorhaben sind Mieterstrom (§42a EnWG) und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§42b EnWG) kurzfristig meist organisatorisch naheliegender, da sie leichter auf einzelne Gebäude oder klar abgegrenzte Liegenschaften auszurichten sind.
  • Einsatzfelder von §42c EnWG: Energy Sharing eignet sich vor allem für ausgewählte Quartiere oder zusammenhängende Bestände, wenn mehrere Gebäude einbezogen werden sollen, Erzeugungs- und Verbrauchsstellen über das öffentliche Verteilnetz verbunden sind, ein Dienstleister die energiewirtschaftliche Abwicklung übernimmt und der zusätzliche Aufwand wirtschaftlich vertretbar ist.

Praxischeck in drei Schritten:

  1. Eignung des Vorhabens (Lage der Gebäude, vorhandene Erzeugungsanlagen, Verbrauchsstruktur, Messkonzept), 
  2. Verfügbarkeit eines Dienstleisters (zunächst Prüfung beim bestehenden Lieferanten; alternativ Direktvermarkter oder spezialisierte Dienstleister), 
  3. Wirtschaftlichkeit und organisatorische Tragfähigkeit (Dienstleistungskosten, erwartete Strommengen, Abrechnungsaufwand sowie mögliche Vorteile gegenüber Mieterstrom oder gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung).

Einordnung / Relevanz

Die BNetzA-Mitteilung schafft Verfahrensklarheit und verlagert die praktische Umsetzung von Energy Sharing auf Lieferanten und Dienstleister. Für die Wohnungswirtschaft entsteht damit eine zusätzliche Option für quartierbezogene Stromnutzungsmodelle, während für Einzelgebäude weiterhin §42a und §42b EnWG häufig die pragmatischeren Instrumente bleiben. Die Relevanz liegt in potenziellen Synergien innerhalb zusammenhängender Bestände, einer effizienteren Nutzung vor Ort erzeugter Strommengen und möglichen Beiträgen zu Klimaschutzzielen – jeweils abhängig von Verfügbarkeit geeigneter Dienstleister, Mess- und Abrechnungskonzepten sowie der Wirtschaftlichkeit im Einzelfall.

Quellen: BBU; Bundesnetzagentur

Ansprechpersonen

Dr. phil. Leila Aghlimoghadam
Dr. phil.
Leila
Aghlimoghadam

Referentin

Technik / Energie / Klima
T +49 (30) 89781 - 157