Der BGH stellt klar, dass unerwünschte Werbe-E-Mails als wettbewerbswidrig anzusehen sind.
Der BGH hat durch Urteil vom 11. März 2004 (I ZR 81/01), veröffentlicht in „MultiMedia und Recht“ 2004, Seite 386 ff. entschieden, dass die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoße. Eine solche Werbung sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt habe, E-Mail Werbung zu erhalten. Gleiches gelte, wenn bei der Werbung gegenüber Gewebetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden könne. Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers müsse der Werbende darlegen und beweisen. Der Versender von Werbe-E-Mails müsse durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten komme. Der BGH hat sich damit auch vor der endgültigen Novellierung des „Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb – UWG“ (vgl. aktuellen Hinweis in den BBU-Medien) mit der Frage der Zulässigkeit der Versendung von E-Mail-Werbung beschäftigt. In der Vergangenheit war in der Rechtsprechung die rechtliche Zulässigkeit des sog. „Spamming“ (unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails) streitig gewesen. Einige Gerichte sahen diese Art der Werbung als zulässig an. E-Mail-Werbung wurde erst dann als sittenwidrig angesehen, wenn der Empfänger die Werbung offenkundig ablehnte. Der BGH schloss sich mit dem vorliegenden Urteil nunmehr der Gegenposition vieler Gerichte (auch des LG Berlin) an, wonach die unaufgeforderte Versendung von E-Mails mit kommerziellen Inhalten gegen § 1 UWG verstößt. Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Versendung von Werbung per E-Mail eine unzumutbare Belästigung der angesprochenen Verkehrskreise darstelle. Der BGH vergleicht dies mit unerbetener Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen. Zwar seien die Kosten, die mit Abruf einer einzelnen E-Mail verbunden seien, meist nur gering, gleichwohl entstehe durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken eine Belästigung für den Empfänger. Diese müsse er nicht hinnehmen, wenn er nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt habe. Die unzumutbare Belästigung sieht der BGH darin, dass für den Empfang der E-Mail eine Onlineverbindung zum Provider hergestellt werden müsse, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgelt vereinbart sei, eine Nutzungsgebühr anfallen würden. Hinzu komme der Arbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails verbunden sei. Der BGH stellt weiter klar, dass der jeweilige Verletzter diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen habe, die die Rechtmäßigkeit seines Handels begründen. Hierzu gehört bei E-Mail-Werbung das die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis. Allein die Tatsache, dass ein Nutzer seine E-Mail-Adresse freiwillig in ein für jedermann zugängliches E-Mail-Verzeichnis habe eintragen lassen, führt nach Auffassung des BGH aber auf keinen Fall zu der Vermutung, er sei mit der Zusendung von Werbung per E-Mail einverstanden. Das Einverständnis könne auch nicht vermutet werden, da es derzeit nicht möglich sei, die eigene E-Mail-Adresse mit einem entsprechenden Vermerk, vergleichbar mit einem Aufkleber auf dem Briefkasten „Keine Werbung erwünscht“, zu versehen. Künftig sind unerlaubte Werbe-E-Mails, Faxe oder Anrufe wettbewerbswidrig. Derartige Werbeformen sollen nur dann zulässig sein, wenn ein Unternehmen die Kontaktdaten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten und der Kunde die Nutzung nicht untersagt habe. Soweit Wohnungsunternehmen die Versendung von E-Mails als Werbemaßnahmen für die Vermietung von Wohnraum nutzen, sind das o. g. BGH Urteil und die Neufassung des UWG zu beachten. Das Urteil liegt im Internet im .pdf-Format vor und kann von unseren Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Urteil des BGH vom 11.03.2004
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