Dabei wird dargestellt, welche Wärmeversorgungsart für ein Gemeindegebiet besonders geeignet ist. Die Ausweisung erfolgt auf Basis einer Bestandsanalyse, mit der die bestehende Wärmeversorgung ermittelt wird, sowie einer Potenzialanalyse.
Das Wärmeplanungsgesetz soll gemeinsam mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Neben der Wärmeplanung legt das Gesetz Anforderungen an den Einsatz von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen fest. Bis zum Jahr 2030 müssen Wärmenetze zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 zu einem Anteil von 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Neue Wärmenetze müssen bereits ab dem 01. März 2025 einen Anteil von 65 Prozent aufweisen.
Kurzüberblick zum Gesetz:
- Kern des Wärmeplanungsgesetzes ist die Verpflichtung der Länder, dafür zu sorgen, dass Kommunen Wärmepläne erstellen: bis zum 30.06.2026 für Großstädte und bis zum 30.06.2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern.
- Bereits aufgrund Landesrechts erstellte Wärmepläne haben Bestandsschutz; für andere Wärmepläne gilt Bestandsschutz, wenn die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.
- Die Wärmeplanung ist technologieoffen. Die Akteure vor Ort ermitteln und entscheiden über die wirtschaftlichste und effizienteste Wärmeversorgungsart. Dies kann eine leitungsgebundene Versorgung mittels Wärmenetz oder mit klimaneutralen Gasen oder eine dezentrale Wärmeversorgung, beispielsweise mittels Wärmepumpe, sein.
- Das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäudeenergiegesetz sind aufeinander abgestimmt. Dazu zählt auch die Möglichkeit, die 65 Prozent-Vorgabe für Bestandsgebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in zeitlicher Hinsicht vorzuziehen, wenn die zuständige Stelle dies entscheidet.
- Ergänzend zum Wärmeplanungsgesetz erfolgen Änderungen des Baugesetzbuchs, die die bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
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