Bundesregierung lehnt Gesetzentwurf des Bundesrates zur Einführung von Zweckentfremdungsverbot-Verordnungen für Teilgebiete in Hamburg und Berlin ab.
In den BBU-Medien war über den Vorstoß der Länder Hamburg und Berlin berichtet worden, die einen Gesetzentwurf zur Änderung des Mietrechtsverbesserungsgesetzes eingebracht hatten (Bundestagsdrucksache 15/2133). Danach sollen Verbote auch für Teilgebiete von Gemeinden zulässig sein. Nach der geltenden Rechtslage sind die Länder aufgrund der Regelung des Mietrechtsverbesserungsgesetzes nur ermächtigt, Verbote für das gesamte Gebiet von Gemeinden vorzusehen.Der Bundesrat begründet seine Gesetzinitiative, die von den Ländern Hamburg und Berlin angestoßen wurde damit, dass die derzeitige Regelung den unterschiedlichen Entwicklungen des Wohnungsmarktes vor allem in Hamburg und Berlin nicht ausreichend Rechnung trage. Während einige Stadtteile nach wie vor einer hohen Zweckentfremdung ausgesetzt seien, könnten andere Stadtteile bei der gegebenen Wohnungsmarktlage im Interesse einer Revitalisierung durch eine Mischung aus Wohnen und Gewerbe von dem Zweckentfremdungsverbot ausgenommen werden. Insbesondere für Gebiete der sozialen Stadtentwicklung bestehe aus Sicht der Länder Hamburg und Berlin ein besonderes Bedürfnis, für die Flexibilisierung des Zweckentfremdungsrechtes, um die betreffenden Quartiere stabilisieren zu können.Der Bundesrat hatte am 17.10.2003 beschlossen, den Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag einzubringen. Die Bundesregierung hat nunmehr ihre hierzu erforderliche Stellungnahme abgegeben. Sie lehnt den vorliegenden Gesetzentwurf ab. Zur Begründung führt sie aus, dass schon die bestehende Regelung zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht der betroffenen Wohneigentümer führe, denen insbesondere die Möglichkeit genommen werde, ihr Eigentum durch Vermietung als Gewerberaum günstiger zu verwerten. Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene weitere Absenkung der Eingriffsschwelle ist aus Sicht der Bundesregierung weder erforderlich noch angemessen, da keine unzureichende Versorgungslage bestehe und außerdem auch in den Stadtstaaten stadtteilbezogene Verbote unverhältnismäßig wären.Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass in den Stadtstaaten eine Mangelsituation in Teilen des Wohnungsmarktes bestehe, die gegenüber den Flächenstaaten so gravierend sei, dass sie eine Sonderregelung für den Erlass von Zweckentfremdungsverboten rechtfertige.Nach diesen aus der Sicht der betroffenen Wohnungsunternehmen im Land Berlin positiven Äußerungen der Bundesregierung ist zu hoffen, dass der Gesetzentwurf der Länder Hamburg und Berlin auch im Bundestag nicht angenommen wird. Über den Fortgang des Verfahrens wird berichtet. Mitgliedsunternehmen können die elektronische Vorabfassung der Bundestagsdrucksache 15/2133 mit dem angesprochenen Gesetzentwurf sowie der Stellungnahme der Bundesregierung etc. abfordern. Elektronische Vorab-Fassung des Gesetzentwurfes
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