Bundes-Haushalt 2025: Mehr Geld für Wohnen und Stadtentwicklung

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Am 20. August 2024 hat der Deutsche Bundestag bekanntgegeben, dass der Etatentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für 2025 Ausgaben in Höhe von 7,42 Milliarden Euro beinhaltet. Im Vergleich: 2024 waren insgesamt 6,73 Milliarden Euro vorgesehen.

Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) kann mit Einnahmen von 250,87 Millionen Euro rechnen (2024: 242,72 Millionen Euro). Die Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 2025 belaufen sich auf 5,99 Milliarden Euro bis zum Jahr 2028.

Für das Bau- und Wohnungswesen sind für 2025 5,79 Milliarden Euro eingeplant gegenüber 4,99 Milliarden Euro in diesem Jahr. Größter Einzelposten ist der soziale Wohnungsbau mit 2,03 Milliarden Euro, was nach 1,58 Milliarden Euro in 2024 einen deutlichen Anstieg darstellt. Die Ausgaben für Wohngeld sollen 2025 bei 2,37 Milliarden Euro liegen (2024 waren es 2,15 Milliarden Euro).

Für Stadtentwicklung und Raumordnung sieht der Etat 1,27 Milliarden Euro vor (2024: 1,43 Milliarden Euro). Dazu zählen wie im Vorjahr 240 Millionen Euro für die Sanierung kommunaler Einrichtungen für Sport, Jugend und Kultur. 133,8 Millionen Euro sind für die Förderung von Modellprojekten Smart Cities eingeplant (2024: 126,69 Millionen Euro)

Die Mittel für die Städtebauförderung summieren sich auf 795,9 Millionen Euro (2024: 973,9 Millionen Euro), von denen 639,9 Millionen Euro als Zuweisungen an die Länder gehen sollen (2024: 762,35 Millionen Euro). Für Hochbau- und Förderungsmaßnahmen in Berlin und Bonn sind 94,35 Millionen Euro in den Etat eingestellt (2024: 84,13 Millionen Euro). Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung soll mit 152,14 Millionen Euro bedacht werden (2024: 153,86 Millionen Euro).

Insgesamt sieht der Bundeshaushalt für 2025 Ausgaben in Höhe von 488,67 Milliarden Euro vor (2024: 488,88 Milliarden Euro). Als Investitionen sind 81,01 Milliarden Euro ausgewiesen (2024: 70,82 Milliarden Euro). Die Neuverschuldung soll bei 51,3 Milliarden Euro liegen und damit unter der laut Schuldenregel zulässigen Nettokreditaufnahme.

Quelle: Deutscher Bundestag