Energieversorger können nach aktueller Rechtsprechung des BGH Kosten, die ihnen durch die Förderung erneuerbarer Energien entstehen, auf die Kunden abwälzen.
Der BGH hat mit Urteil vom 22.12.2003 die Vertragsklauseln eines großen Energieanbieters, der RWE Rhein- Ruhr AG, gebilligt, wonach vereinbart war, dass künftig wirksam werdende Energiesteuern von dem Kunden getragen werden sollten. Die Klausel bezog sich gemäß der vertraglichen Bestimmungen auf „sonstige Steuern und Abgaben irgendwelcher Art, die die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von elektrischer Energie belasten“.Anders als die Vorinstanzen, bejahte der BGH damit die Verpflichtungen der Kunden, die durch das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 29. März 2000, das Kraft- Wärme- Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 und das Kraft- Wärme- Kopplungs- Ausbau- Gesetz vom 19. März 2002 entstandenen Kosten zu tragen.Zwar hält auch der BGH in seinen Ausführungen zunächst fest, dass es sich bei den oben genannten Aufschlägen für die entstandenen Aufwendungen weder um Steuern noch um öffentlich- rechtliche Abgaben handele. Allerdings legt der BGH die entsprechende Klausel so aus, dass der Anbieter das Risiko durch derartige staatliche Eingriffe auf die Kunden habe abwälzen wollen. Darauf habe der Kunde sich eingelassen und müsse daher nun die Mehrkosten tragen. Auch der Gesetzgeber selbst sei von einer Überwälzung der durch die vorgenannten Gesetze entstandenen Mehrkosten auf den Verbraucher ausgegangen. Im Tarifkundenbereich seien die diesbezüglichen Kosten anerkennungsfähig und würden tariflich anerkannt.Derzeit liegt lediglich die Pressemitteilung des BGH vom 22.12.2003 vor, die von den Mitgliedsunternehmen als .pdf-Datei heruntergeladen werden kann. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt.Aufgrund dieses Urteils können Versorgungsunternehmen nun die genannten Kosten auf die Sonderkunden, häufig Großkunden, abwälzen, sofern nicht anderslautende Vertragsklauseln dagegen sprechen sollten. Sobald das Urteil im vollständigen Wortlaut vorliegt, wird es in die BBU-Medien eingestellt werden. Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle Nr. 161/2003
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32CA_02-04%20stromkosten
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