BGH STÄRKT DIE RECHTE PRIVATER KABELNETZBETREIBER GEGENÜBER ANBIETERN DIGITALER PROGRAMME

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Keine unentgeltliche Nutzung der Netze privater Kabelnetzbetreiber für die Vermarktung digitaler Kabelangebote durch Dritte Der BGH hat durch Urteil vom 19. September 2003 (V ZR 319/01), bisher unveröffentlicht, entschieden, dass dem Betreiber privater Kabelnetze gegenüber Anbietern eines Digitalprogramms bzw. Internetangebotes ein Entgeltanspruch grundsätzlich zusteht. In dem entschiedenen Fall hatte ein Kabelnetzbetreiber der Netzebene 4 sich dagegen gewährt, dass Anbieter digitaler Programme und Internetangebote ohne seine Zustimmung direkt den angeschlossenen Haushalten Angebote unterbreitet hatten. Die Netzbetreiberin hatte in ihrer Anlage keinen Filter eingebaut, so dass die Programmangebote der anderen Anbieter direkt - durch Einspeisung in das von der Deutschen Telekom AG errichtete Kabelnetz - in das Netz der Netzebene 4 eingespeist wurden und verfügbar waren. Den Mietern, Kunden der Netzebene 4, wurde dann gegen Abschluss eines Nutzungsvertrages das für die Nutzung des Internetzugangs erforderliche Modem zur Verfügung gestellt. Hiergegen richtete sich die Kabelnetzbetreiberin, insbesondere dagegen, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgte. Das OLG München hatte den Anbieter verurteilt, es zu unterlassen, die Breitbandkabel des Netzbetreibers 4 ohne dessen Zustimmung zur Durchleitung der Signale zu nutzen. Der BGH ist in der Revisionsinstanz dem Urteil des OLG München nicht gefolgt, er sieht in der Verfügbarkeit des Programmangebotes für sich genommen noch keine Verletzung der Rechte der Netzbetreiberin. Denn die Verfügbarkeit beruhe alleine darauf, dass sie selbst ihr Netz uneingeschränkt für das Angebot in dem der Deutschen Telekom AG errichteten Netz und damit auch für das Angebot anderer Anbieter geöffnet habe. Allerdings hält der BGH es für unzulässig, dass die Anbieter den angeschlossenen Haushalt ohne Zustimmung des Netzebene 4 Betreibers den Zugang zu den Angeboten zu ermöglichen. Hierfür seien vielmehr die Zustimmung und eine entsprechende Vereinbarung über Entgelte erforderlich. Daraus ergeben sich für die Anbieter digitaler Programme klare Spielregeln: Wer fremde Programmangebote in seinem Netz nicht vorhalten will, muss bei deren Verbindung mit anderen Netzen selbst entsprechende Filter vorsehen. Wer aber fremde Netze für die Vermarktung seines Programmangebotes nutzen will, muss die Zustimmung der Betreiber dieser Netze einholen, die dafür auch ein Entgelt verlangen dürfen. Das Urteil liegt im vollständigen Wortlaut noch nicht vor. Die Pressemitteilung des BGH Nr. 107/2003 kann aber von unseren Mitgliedsunternehmen auf unserem Faxabrufserver abgerufen werden. Sie liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Urteil des BGH vom 19. September 2003

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