BGH BEENDET RECHTSUNSICHERHEIT BEIM BETRIEB VON MOBILFUNKSENDEANLAGEN

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BGH hält bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen grundsätzlich für zulässig. Der BGH hat sich in zwei Urteilen vom 13. Februar 2004 (V ZR 217/03 und V ZR 218/03, veröffentlicht u. a. in „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ 2004, Seite 217 ff.) mit der Frage beschäftigt, wann eine unzulässige Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder, die von einer Mobilfunksendeanlage ausgehen, vorliegt.Der BGH stellt fest, dass keine wesentliche Beeinträchtigung gegeben ist, wenn die von Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden. Es sei dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern könnten. Bei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, müsse der Beeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen und ggf. beweisen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung bestehe. In dem entschiedenen Fall wurde auf einem Kirchturm eine Mobilfunksendeanlage errichtet. Hiergegen klagte eine Psychotherapeutin, die in einer Distanz von ca. 100m eine Praxis betreibt. Sie verlangte die Entfernung der Anlage. Von der Mobilfunkanlage wurden die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten. Die Klägerin berief sich lediglich darauf, dass die Einhaltung der Grenzwerte sie nicht schütze. Diese Werte seien zu hoch. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Auch der BGH wies die Klage im Revisionsverfahren zurück. Der BGH bestätigt die Auffassung der Vorinstanzen, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht nachweisbar sei, dass durch athermische Effekte elektromagnetischer Felder Gesundheitsgefahren ausgelöst würden. Ferner sei derzeit nicht nachweisbar, unter welchen Bedingungen und mit welchen, möglicherweise die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreitenden Folgen, dies geschehe. Es sei daher auch keine Beweiserhebung durch eine sachverständige Begutachtung erforderlich. Die Klägerin habe in diesem Verfahren weder ausreichend dargelegt, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte bestehe, noch dass ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden könne. Mit dieser Entscheidung ist zunächst ein höchstrichterlicher Schlussstrich unter die Debatte zur Frage der Zulässigkeit von Mobilfunksendeanlagen gezogen worden. Damit ist auch für die Wohnungsunternehmen, die sich entschließen, ihre Dachflächen für die Aufstellung von Mobilfunkantennenanlagen zu vermieten, die notwendige Klarheit geschaffen worden. Das Urteil kann von unseren Mitgliedsunternehmen auf unserem Faxabrufserver abgerufen werden. Es liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Urteil des BGH vom 13.02.2004

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