Im Zuge der geplanten Reform der Gewerbeordnung appelliert der BBU an Berlin und Brandenburg, sich vor der Befassung des Bundesrates für eine vollständige Streichung der Weiterbildungspflicht nach § 34c GewO einzusetzen – auch für Wohnimmobilienverwalter. Das wäre ein wirksamer Beitrag zum Bürokratieabbau, ohne die Qualität der Wohnungsverwaltung zu gefährden.
Zusammenfassung
Die Bundesregierung hatte im Zuge der geplanten Reform der Gewerbeordnung vorgeschlagen, die regelmäßige Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter aufzuheben. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner Beschlussempfehlung vom 10. Juni 2026 die Aufhebung der Weiterbildungspflicht für Vermittlungstätigkeiten befürwortet, sich jedoch für die Beibehaltung der Pflicht für Wohnimmobilienverwalter ausgesprochen.
Gemeinsam mit dem GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen und den weiteren Landesverbänden der Wohnungswirtschaft fordert der BBU, die Weiterbildungspflicht auch für Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufzuheben. Da das Gesetz zustimmungspflichtig ist, kommt den Ländern dabei eine zentrale Rolle zu; der BBU richtet seinen Appell deshalb gezielt an die Länder Berlin und Brandenburg.
Aus Sicht des BBU wird andernfalls eine wichtige Chance zum Bürokratieabbau verpasst. Die Weiterbildungspflicht verursacht bei den Wohnungsunternehmen zusätzlichen Verwaltungs- und Erfüllungsaufwand sowie Kosten, die letztlich auch das Ziel bezahlbarer Mieten belasten können. Zugleich würde ihre Aufhebung nicht nur die Unternehmen, sondern auch die überwachenden Behörden entlasten.
Die bestehende Regelung führt zudem zu unangemessenen Ergebnissen und unnötigen Abgrenzungsfragen – etwa dann, wenn Wohnungsbestände innerhalb eines Unternehmensverbundes oder im Rahmen bewährter Kooperationen verwaltet werden. In solchen Konstellationen steht nicht der Schutz externer Wohnungseigentümer im Mittelpunkt, auf den die Regelung ursprünglich zielt. Eine pauschale Anwendung der Weiterbildungspflicht auf diese Fälle ist daher nicht erforderlich.
Eine Minderung der Qualität wäre mit der Aufhebung nicht verbunden. Die Mitgliedsunternehmen der sozialorientierten Wohnungswirtschaft verfügen über ein starkes eigenes Interesse an gut qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Fort- und Weiterbildung sind für sie selbstverständlich – dafür braucht es keine zusätzliche gesetzliche Pflicht mit aufwendigen Nachweis- und Dokumentationsvorgaben.
Sollte im Bereich der WEG-Verwaltung weiterhin ein zwingender Bedarf für eine Weiterbildungspflicht gesehen werden, sollte diese jedenfalls eng auf die Verwaltung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz begrenzt werden. Eine Erstreckung auf die Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume ist aus Sicht des BBU nicht notwendig; zudem sollte eine etwaige Pflicht auf kleinere Gewerbetreibende beschränkt bleiben.
Quellen: GdW; BBU
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