Das AG Aachen hat sich in zwei Urteilen damit beschäftigt, wann das pauschale Bestreiten von Betriebskosten und die Einsichtnahme in die Unterlagen durch den Mieter ordnungsgemäß sind.
Das AG Aachen hat durch Urteil vom 13. August 2004, veröffentlicht in WuM 2004, Seite 611 entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Mieter lediglich pauschal das Entstehen von Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung bestreite. So hatte der Mieter in dem entschiedenen Fall lediglich das generelle Entstehen der meisten Betriebskostenpauschalen bestritten. Dies ist nach Auffassung des AG Aachen lebensfremd und unzureichend. Daher hatte das AG Aachen die Mieter letztlich zur Zahlung der rückständigen Betriebskosten verurteilt.Weiter hat das AG Aachen in einem Urteil vom 10. August 2004, ebenfalls veröffentlicht in WuM 2004, Seite 611, entschieden, dass der Mieter, der das Angebot des Vermieters zur Übersendung der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung gegen angemessene Kostenerstattung nicht annehme, so zu behandeln sei, als habe er Einsicht in die Kostenbelege nehmen können. Der Mieter könne in einem solchen Fall die Zahlung rückständiger Betriebskosten nicht verweigern. Er sei so zu behandeln, als habe er sämtliche Betriebskostenbelege einsehen können. Das Urteil liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Urteil des AG Aachen vom 13.08.2004
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