Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbeaufträge (AGB)

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) werden Bestandteil aller Vereinbarungen zwischen dem BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V., Lentzeallee 107, 14195 Berlin (nachfolgend „BBU“) und Dritten (nachfolgend: „Werbekunde(n)“) über die Durchführung von Werbeaufträgen und insbesondere der Platzierungen von Werbemitteln in analogen und/oder digitalen Publikationen des BBU (nachfolgend „Werbeaufträge“). Dazu gehören u.a. Anzeigen, Logo-Abdrucke, Advertorials und Beileger.
  2. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werbekunden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Werbekunden nicht ausdrücklich widersprochen wurde und/oder der BBU seine Leistungen widerspruchslos erbringt.

II. Vertragsabschluss

  1. Angebote des BBU sind stets freibleibend. Sie stehen unter dem Vorbehalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den BBU.
  2. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch schriftliche Bestätigung eines Werbeauftrags mit dem vom BBU bestätigten Inhalt zustande. Es gelten hierbei jeweils die Regelungen und Festlegungen der schriftlichen Auftragsbestätigung sowie der Broschüre „Mediadaten“ und dieser AGB in der jeweils aktuell gültigen Fassung; diese werden jeweils integraler Vertragsbestandteil für Werbeaufträge.
  3. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbetreibende aufgenommen. Der BBU ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Auftragsnachweis zu verlangen.
  4. Die in der Preisliste bzw. in der Broschüre „Mediadaten“ des BBU bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Kalenderjahres erscheinenden Werbemittel eines Werbekunden gewährt. Wird ein Auftrag nicht in der vereinbarten Höhe abgewickelt, so erfolgt die Rückbelastung des auf die bereits erschienenen Anzeigen zuviel gewährten Nachlasses. Bei Auftragserweiterung innerhalb eines Jahres wird der höhere Nachlass auch auf die bereits erschienenen Werbemittel rückwirkend vergütet.

III. Annahme und Zurückweisung von Werbeaufträgen

Der BBU ist nicht verpflichtet, vom Werbekunden bereitgestellte Werbemittel vor Annahme des Werbeauftrags zu prüfen. Der BBU behält sich auch nach Vertragsabschluss das Recht vor, Werbemittel aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen mangelhafter technischer Qualität, zurückzuweisen. Hierüber informiert der BBU den Werbekunden unverzüglich.

IV. Druckunterlagen und Formate

Der Werbekunde verpflichtet sich, Werbemittel rechtzeitig und in der in der Broschüre „Mediadaten“ vereinbarten Form zur Verfügung zu stellen. Bei verspäteter Ablieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Platzierung übernommen werden. Der Anspruch des BBU auf eine Vergütung bleibt hiervon sodann unberührt.

V. Verantwortung des Werbekunden für den Inhalt der Werbemittel

  1. Im Verhältnis zum BBU trägt der Werbekunde die medien-, urheber-, presse-, wettbewerbs- und sonstige rechtliche Verantwortung sämtlicher von ihm bereitgestellter Werbemittel, insbesondere aller zur Verfügung gestellten Druckunterlagen, ausschließlich.

Der Werbekunde selbst ist verpflichtet, sorgfältig zu prüfen, dass die Inhalte seines Werbemittels nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige rechtliche Vorgaben verstoßen. Er bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er über sämtliche zur Nutzung und Platzierung der Werbemittel erforderlichen Rechte (insbesondere Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Rechte) verfügt und dass Rechte Dritter nicht verletzt werden.

  1. Der Auftraggeber stellt den BBU von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund des Inhalts der Werbemittel gegen den BBU erhoben werden. Verstößt der Inhalt eines Werbemittels gegen Rechte Dritter, ersetzt der Auftraggeber dem BBU den durch den Rechtsverstoß entstehenden Schaden einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung.

VI. Platzierung von Werbemitteln und Gewährleistung

  1. Werbemittel werden in ausgewiesenen Anzeigenblöcken platziert bzw. erkennbar als Anzeige gekennzeichnet. Wurde die Platzierung und Kennzeichnung nicht schon bei der Auftragserteilung festgelegt, wird sie, soweit ein Einvernehmen mit dem Werbekunden nicht oder nicht rechtzeitig hergestellt werden kann, vom BBU nach billigem Ermessen unter bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Werbekunden vorgenommen. Eine Gewähr für eine bestimmte Platzierung eines Werbemittels wird bei Fehlen einer entsprechenden Zusage in der Auftragsbestätigung vom BBU nicht übernommen.
  2. Der Werbekunde wird Reklamationen jeglicher Art spätestens innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erscheinen eines Werbemittels schriftlich gegenüber BBU erklären. Erfolgt binnen dieser Frist keine Erklärung des Werbekunden gegenüber BBU, gilt die Leistung als vertragsgemäß und abgenommen.
  3. Der BBU gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe des Werbemittels in der jeweiligen Publikation. Der Werbekunde ist bei teilweise unleserlichem, unrichtigem, unvollständigem Abdruck zu einem Ersatzanspruch nur dann berechtigt, wenn durch die Mängel der Zweck der Werbeschaltung erheblich beeinträchtigt wurde. Der Ersatzanspruch besteht dann in einem erneuten Abdrucken der Anzeige in einer anderen Ausgabe der Publikation. Eine weitergehende Gewährleistung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

    Sollte die Nachholung auch im zweiten Versuch fehlschlagen, ist der Werbekunde berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu wählen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Werbekunden ein Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Werbekunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Werbekunde nach endgültig gescheiterter Nachholung Schadensersatz, so beschränkt sich dieser auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der einschließlich Nachholung platzierten Werbemittel. Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht, wenn BBU einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Ziff. VII. dieser AGB bleibt unberührt.
  1. Sind Druckfehler auf mangelhafte Unterlagen des Werbekunden zurückzuführen, besteht kein Ersatzanspruch. Der Werbekunde ist zudem für die rechtzeitige Anlieferung einwandfreier Druckunterlagen verantwortlich. Bei Druckreklamationen folgt der BBU im Zweifelsfall dem Gutachterausschuss für Druckreklamationen.
  2. Der BBU ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die vertragliche Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß wegen höherer Gewalt oder anderer Ereignisse, die nicht in dem Verantwortungsbereich von BBU liegen, erbracht werden können.

VII. Haftung

  1. Ansprüche des Werbekunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Werbekunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BBU, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
  2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der BBU nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Werbekunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des BBU, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
  4. Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der BBU den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit BBU und der Werbekunde eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, Berlin. Der Werbekunde kann jedoch vor jedem anderen für ihn zuständigen Gericht in Anspruch genommen werden.
  3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung. Die Erklärung des Rücktritts oder Kündigung des Auftrages bedarf der Schriftform im Sinne des § 126 a BGB.