Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter bleibt anders als ursprünglich geplant bestehen
Die Regionalverbände und der GdW hatten explizit die Streichung auch für die Immobilienverwalter im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung gefordert. Dem ist der Bundesrat jedoch nicht nachgekommen.