Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 dem Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten zugestimmt. Danach entfällt zwar für Immobilienmakler künftig die Weiterbildungspflicht im Sinne des § 34c Abs. 2a Gewerbeordnung, wohingegen Wohnimmobilienverwalter weiterhin der Verpflichtung zur Weiterbildung unterliegen.
Ursprünglich sah ein im Herbst 2025 vorgelegter Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Bürokratierückbau vor, § 34c Abs. 2a Gewerbeordnung und § 15b Makler- und Bauträgerverordnung sowie die damit verbundenen gesetzlichen Regelungen ersatzlos zu streichen und damit die Pflicht zur Weiterbildung für Immobilienverwalter und für Makler abzuschaffen.
Auch die Regionalverbände und der GdW hatten explizit die Streichung auch für die Immobilienverwalter im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung gefordert. Dem ist der Bundesrat jedoch nicht nachgekommen.
Immobilienverwalter und unmittelbar bei dieser erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen müssen sich somit auch zukünftig gemäß § 34c Abs. 2a Satz 1 Gewerbeordnung in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden. Von daher verändert sich für die Immobilienverwalter und somit für die Wohnungsunternehmen nichts.
Die gesetzlichen Regelungen, die in Art. 1 und 2 des Bürokratierückbaugesetzes enthalten sind, treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Nachrichtlich: Das Gesetz ist am 23. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026, Nr. 215, verkündet worden und somit am 24. Juli 2026 in Kraft getreten.
Einordnung/Relevanz für die Wohnungswirtschaft
Mit der Entscheidung hat der Gesetzgeber eine wichtige Chance zum Bürokratieabbau verpasst. Die Weiterbildungspflicht verursacht bei den Wohnungsunternehmen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Kosten.
Eine Minderung der Qualität der Immobilienverwalter wäre mit der Aufhebung der Weiterbildungspflicht nicht verbunden gewesen. Eine Chance wurde somit leider vertan.
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