Die Verschärfung des Bundes-Klimaschutzgesetzes erfolgte im Eilverfahren im Mai/Juni 2021. Der GdW hatte dazu eine Stellungnahme abgegeben. Über die Beratung und Stellungnahme des Bundesrates hatte der BBU am 28. Mai 2021 berichtet. Hintergrund der Novellierung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. März 2021, nach der das alte Klimaschutzgesetz die nationalen Klimaziele nur unzureichend regelte. Insbesondere fehlten klar definierte Vorgaben für die CO2-Emissionsminderungen nach dem Jahr 2030. Diese wurden nun in der Novelle festgelegt und die Sektorziele wurden angepasst.
Neuer Zielpfad für die Treibhausgasminderungen
Die Novelle des Klimaschutzgesetzes soll angesichts des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes sowie in Vorwegnahme des europäischen Klimaschutzgesetzes schon kurz- bis mittelfristig zu mehr Klimaschutzmaßnahmen führen. Es soll aktiv gegen die Gefahren des Klimawandels vorgehen, sodass es nach 2030 nicht zu unverhältnismäßigen Einschränkungen der Freiheitsgrundrechte der heute jüngeren Menschen führt.
Im Gesetz wird ein neuer Zielpfad für die Treibhausgasminderungen in Deutschland definiert:
- bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 % gegenüber 1990,
- bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 % und
- bis spätestens zum Jahr 2045 so weit, dass Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2045 sollen negative Emissionen erreicht werden.
Der Gebäudesektor wird allerdings für 2030 von allen Sektoren am wenigsten zusätzlich belastet. Das ist insofern bemerkenswert, als der GdW in den letzten Monaten mehrmals dringlich gebeten hatte, im Gebäudesektor nicht weiter zu verschärfen.
Verpflichtung der öffentlichen Hand
Die im Klimaschutzgesetz festgelegten Ziele und Verpflichtungen richten sich an die öffentliche Hand. Bei Nichterfüllung eines sektorspezifischen Einsparziels müssen die Ministerien ein Sofortprogramm vorlegen. Durch diesen Prozess ist erheblicher Maßnahmendruck insbesondere für kurzfristig wirkende Maßnahmen aufgebaut worden. Beispielsweise sind entsprechende Anpassungen im Ordnungsrecht zu erwarten. Aber auch die von der Wohnungswirtschaft positiv bewertete Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG), die wie berichtet jüngst um 5,8 Milliarden Euro aufgestockt wurde, stellt eine dieser Maßnahmen dar.
In Anbetracht der zeitlich relativ langsamen Wirkungsentfaltung von Maßnahmen im Gebäudebereich sind Erfolge von Sofortprogrammen im Folgejahr jedoch nicht oder kaum spürbar. Deshalb dürfte der politische Druck aus dem Gesetz in den nächsten Jahren weiter steigen. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden allerdings durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes nicht begründet (§ 4 Abs. 1 Satz 7).
Weiterführende Informationen
Eine laufend aktualisierte Übersicht der europäischen und nationalen Energie- und Klimagesetzgebung inklusive ergänzender Informationen und links erhalten Sie in der „BBU-Matrix – Energie- und Klimagesetzgebung“. Hier finden Sie auch die „BBU-Ergänzungsmatrix – Förderprogramme Energie und Klimaschutz“, unter anderem mit Informationen zur BEG-Förderung.