Novelle des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG): keine Erhöhung des CO₂-Preises in 2023

PDF
Am 28. Oktober 2022 hat der Bundesrat die Novelle des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) verabschiedet. Im Jahr 2023 entfällt die im bisherigen BEHG vorgesehene Erhöhung des CO₂-Preises. Die vom GdW wie auch dem Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) stark kritisierte Bepreisung von Brennstoffemissionen aus der Abfallverbrennung ist weiter im BEHG vorgesehen, wird jedoch auch um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben. Damit wird in der aktuellen Krise zwar etwas Spannung gelöst. Die von der Wohnungswirtschaft geforderte weit stärkere Entlastung der Haushalte durch ein Aussetzen der CO₂-Bepreisung bleibt jedoch aus.

In einer Pressemitteilung berichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 28. Oktober 2022 über die Verabschiedung der Novelle des Brennstoffemissionshandelsgesetzes:

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
„Seit 2021 besteht unter dem BEHG eine nationale CO₂-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr, die nicht dem Europäischen Emissionshandel unterfallen. In der Einführungsphase beschränkte sich das nationale Emissionshandelssystem auf CO₂-Emissionen aus dem Einsatz bestimmter Hauptbrennstoffe. Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Benzin und Diesel in den Markt bringen, bezahlen seit dem 1. Januar 2021 dafür einen CO₂-Preis. Sie werden verpflichtet, für den Treibhausgas- Ausstoß, den diese Brennstoffe verursachen, Emissionsrechte zu erwerben. Durch die Entscheidung zur Entlastung beim CO₂-Preis nach dem BEHG verschiebt sich die in den Jahren 2023 bis 2025 anstehende Preiserhöhung nunmehr jeweils um ein Jahr. Die Einnahmen aus dem BEHG fließen vollständig in den Klima- und Transformationsfonds. Aus dem Klima- und Transformationsfonds wird unter anderem die vollständige Abschaffung der EEG-Umlage ab dem 1.7.2022 refinanziert, zudem ist dort das Bundesprogramm effiziente Gebäude (BEG) etatisiert. Hieraus erhalten Bürger und Bürgerinnen Fördermittel für die energetische Sanierung, den Heizungskesselaustausch hin zu Wärmepumpen sowie den Kauf von E-Autos.“

Änderung des BEHG
„Die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO₂-Preises um fünf Euro pro Tonne wird um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben, um Privathaushalte und Wirtschaft angesichts der stark angestiegenen Energiepreise zum Jahreswechsel nicht zusätzlich mit einer höheren Kohlenstoff-Bepreisung zu belasten. Auch in den Folgejahren 2024 und 2025 wird der bislang gesetzlich vorgesehene Festpreis nach dem BEHG im Vergleich zu dem bisher vorgesehenen Festpreis um jeweils 10 Euro gesenkt.

Außerdem sieht die Novelle zwei weitere Änderungen vor: Ab dem 1. Januar 2023 startet die CO₂-Bepreisung für die Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von Kohle. Für Brennstoffemissionen aus der Abfallverbrennung verschiebt das novellierte BEHG hingegen den bislang ebenfalls zum Jahreswechsel vorgesehenen Beginn der CO₂-Bepreisung um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 und gewährt somit Betreibern von Abfallverbrennungsanlagen einen verlängerten Zeitraum zur Umsetzung der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen für die Ermittlung der Brennstoffemissionen zum Zwecke der Emissionsberichterstattung. Das novellierte BEHG schafft nunmehr die erforderlichen Ausgestaltungsregelungen für die erstmalige CO₂-Bepreisung auch dieser Brennstoffe und eröffnet somit den „Normalbetrieb“ des BEHG.

Das geänderte BEHG wird nach der finalen Verabschiedung im Bundesrat jetzt ausgefertigt und verkündet und soll noch im November 2022 in Kraft treten.“

Kritik der Wohnungswirtschaft
Der GdW hatte mehrfach an die Bundesregierung appelliert, den CO2-Preis befristet für mindestens ein Jahr auszusetzen. Angesichts der extrem hohen Energiekosten entfaltet dieser keine Lenkungswirkung und belastet die Mieterinnen und Mieter nur noch zusätzlich.

Bei der Ausweitung des BEHG auf Siedlungsabfälle kommt hinzu, dass diese sachlich falsch ist. Ziel der CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe ist unter anderem die Förderung von Elektromobilität im Verkehrssektor oder Wärmepumpen im Gebäudebereich. Abfälle dagegen können nicht durch andere Energieträger ersetzt werden. Sie werden nicht zur Energieerzeugung „produziert“, sondern fallen bei Produktion und Konsum an und müssen ordnungsgemäß und schadlos entsorgt werden. Die energetische Verwertung der Abfälle macht diese nicht zu „Brennstoffen“ wie Gas oder Öl.

BBU-Matrix Energie und Klimagesetzgebung
Aktuelle Informationen zur Energie- und Klimagesetzgebung - darunter auch der aktuelle Stand zur Änderung des BEHG - können BBU-Mitgliedsunternehmen der „BBU-Matrix Energie und Klimagesetzgebung“ entnehmen.