Das GEG gilt für Bauvorhaben, deren Bauantragstellung, Antrag auf Zustimmung oder Bauanzeige ab Inkrafttreten erfolgt. Der Tag des Inkrafttretens ist auch Stichtag für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben: für den Eingang der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde bzw. für den Beginn der Bauausführung für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben.
Der BBU wird zeitnah zu den fachlichen Details des GEG berichten.
Weitere Informationen zum aktuellen Stand in der Energie- und Klimagesetzgebung finden Sie in der „Matrix – Energie- und Klimagesetzgebung“, die der BBU für seine Mitgliedsunternehmen erstellt hat und fortlaufend aktualisiert. Sie können die „Matrix“ unter folgenden Link aufrufen:
https://bbu.de/matrix-energie-und-klimagesetzgebung.
Für Rückfragen steht den BBU-Mitgliedsunternehmen im Fachbereich Technik Herr Lars Grothe (030/89781150 oder lars.grothe@bbu.de) zur Verfügung.
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