Die Corona-Regeln sind für Berlin zum 13. Februar 2023 ausgelaufen, die derzeit geltenden Regelungen für Brandenburg (bis 7. März 2023) und den Bund (bis zum 7. April 2023) finden Sie hier:
Aktuelle Corona-Regelung in Berlin:
„ Angesichts der deutlich rückläufigen Fallzahlen ist eine Überlastung der Gesundheitsversorgung oder der kritischen Infrastruktur durch das Pandemiegeschehen derzeit nicht zu erwarten. Aus diesem Grund gelten seit 13. Februar 2023 keine berlinspezifischen Corona-Maßnahmen mehr. Die Berliner Corona-Verordnung ist nicht mehr in Kraft. Bundesweit gelten bis zum 07. April 2023 jedoch weiterhin bestimmte Schutzmaßnahmen.“
Aktuelle Corona-Regeln im Land Brandenburg:
Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung trat am 1. Oktober in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 7. März 2023. In Brandenburg gilt damit:
- Maskenpflicht in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten: In geschlossenen Räumen der genannten Unterkünfte und Einrichtungen müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, im Übrigen mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die untergebrachten Personen müssen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sowie beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen.
- Corona-Testpflicht für alle Beschäftigten in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, in Maßregelvollzugseinrichtungen und Einrichtungen wie psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren. Beschäftigte müssen sich an jedem Tag testen, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen (im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).
- Grundlage der Landesverordnung ist die vom Bund im September 2022 beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die den rechtlichen Rahmen für alle Corona-Schutzmaßnahmen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 bildet.
Bundesweit geltende Corona-Maßnahmen:
Neben den landesrechtlich angeordneten Schutzmaßnahmen gelten bundesweit (und somit auch in Brandenburg) vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 (Ostern) folgende Schutzmaßnahmen:
- FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
- FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie zu voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie
- FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten oder vergleichbaren Unternehmen.
- Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die medizinische oder vergleichbare Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für die in den jeweiligen Einrichtungen behandelten oder gepflegten Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.
Das geänderte Infektionsschutzgesetz enthält im neuen § 28b Absatz 1 IfSG bundesweit geltende Schutzmaßnahmen und ermächtigt mit dem neuen § 28b Absatz 2 bis 4 IfSG die Länder, neben den bundesweit geltenden Maßnahmen bei Bedarf weitere Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dazu zählen zum Beispiel eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen sein oder eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich und Abstandsgebot im öffentlichen Raum.
Übergreifende Hinweise (Materialsammlung, bitte jeweiligen Stand (Datum) beachten):
- 2. Februar 2023: GdW-Rundschreiben zur Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 (siehe Downloadbereich)
- FAQ zum allgemeinen Umgang mit der Pandemie, zum Arbeitsrecht, zum Prüfungsrecht, zum Genossenschaftsrecht, zum Gesellschaftsrecht oder zum Bauvertragsrecht
- Hauptversammlung Europäischer Gesellschaften (SE) und Generalversammlung Europäischer Genossenschaften (SCE) (Stand: 26. Mai 2020)
- Vereinfachungen bei der Beantragung und Bearbeitung von Wohngeld
- Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
- Informationen zur vorübergehenden Senkung der Umsatzsteuer
- Handreichungen zur Umsetzung des erweiterten Mieterschutzes infolge der Pandemie
- Leitfaden zum Umgang mit Corona-bedingten Zahlungsschwierigkeiten von Mieter*innen
- Änderung des Infektionsschutzgesetzes bei Verdienstausfall (Kita- und Schulschließungen) und Muster-Antrag für Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen
- Muster-Aushang "Jetzt kein Kind alleine lassen!"
Weitere Hinweise und Empfehlungen des BBU, u.a. speziell zu Berlin und Brandenburg:
- Zugang zur Wohnung vor dem Hintergrund der Pandemie: https://bbu.de/themen/recht?r=/reader/ajax/46041
- Auswirkungen auf Bauprojekte: https://www.ggsc.de/fileadmin/user_upload/newsletter/Bau/2020_03/BauNL_2...
- Hygiene-Hinweise der BAuA für die Hygiene auf Baustellen: https://bbu.de/themen/neubau?r=/reader/ajax/46169
- Handwerkertätigkeiten in Beständen: https://bbu.de/nachricht/46048
- Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung mit Genossenschaftsmitgliedern / Anwendung von § 49 GenG in Zeiten von Corona beachten: https://bbu.de/themen/genossenschaften/?r=/reader/ajax/46114
- Genossenschaften: Generalversammlung 2020 per schriftlicher bzw. elektronischer Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens (22. April 2020)
- Rauchwarnmeldernachrüstung: https://bbu.de/themen/bestandsbewirtschaftung?r=/reader/ajax/46049
- Spielplatzschließungen: https://bbu.de/themen/bestandsbewirtschaftung?r=/reader/ajax/46050
- Info-Angebot Landesregierung Brandenburg: s. Downloadbereich
- Beschluss des Berliner Senats zur Abmilderung der Corona-Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt
- Senatsbeschluss: Nichteinhaltung der Auskunftspflicht nach § 6 Abs. 4 MietenWoG Bln / Berlin verzichtet bis auf Weiteres auf Sanktionen (3. April 2020)
- BRUNATA-METRONA setzt Ablesungen und Montagen in bewohnten Gebäuden aus
- Berlin: Förderprogramm „Soforthilfe Gewerbemieten“