Wie hat das Land Berlin nach dem Urteil des OVG Berlin vom 13. Juni 2002 sichergestellt, dass Ordnungs- und Zwangsgelder, die nachträglich rechtsgrundlos erhoben wurden, zurückerstattet wurden? Mit dieser Frage des Abgeordneten Christoph Meyer (FDP) setzt sich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Beantwortung einer Kleinen Anfrage auseinander (Zitat).
Vorbemerkung: Als „Fehlbelegungsabgabe“ wurden die bis zum 31.8.2002 erhobenen Ausgleichsbeträge auf der Grundlage des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Berliner Wohnungswesen - AFWoG Bln - bezeichnet. Ich gehe davon aus, dass sich die Fragen auf die Ausgleichszahlungen sowie die Bußgelder und die Zwangsgelder nach der Zweiten Zweckentfremdungsverbot-Verordnung beziehen. 1. Wie hat das Land Berlin nach dem Urteil des OVG Berlin vom 13. Juni 2002 sichergestellt, dass Ordnungs- und Zwangsgelder welche nachträglich (nach dem Stichtag 1. September 2000) rechtsgrundlos erhoben wurden, zurückerstattet wurden? 2. Wird vom Land Berlin hier grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen bestandskräftigen und nicht bestandskräftigen Bescheiden gemacht? Wenn ja, warum? 3. Ergibt sich aus Sicht des Senats eine Rückzahlungsverpflichtung zumindest bei nicht bestandskräftig gewordenen Bescheiden? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 1. bis 3.: Das Verfahren über die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG); bei Bußgeldern nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG). Diese Verfahren waren nicht Gegenstand des Rechtsstreits über das Außerkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung. Nach Vorlage der OVG-Entscheidung vom 13.6.2002 wurde mit den Bezirken die Einstellung aller anhängigen Verwaltungszwangsverfahren vereinbart. Ob und inwieweit im Einzelfall geleistete Zwangsgelder zurückzuzahlen sind, ist nicht von Amts wegen zu prüfen. Bei ablehnenden Entscheidungen steht der Rechtsweg offen. Bei Bußgeldverfahren kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Bescheides, sondern auf den „Tatzeitraum“ an. Rechtskräftig festgesetzte Bußgelder werden grundsätzlich nicht erstattet (§§ 89 ff OwiG). 4. Ist dem Senat bekannt, dass die Berliner Bezirke sich zu diesem Sachverhalt unterschiedlich stellen? Ist der Senat der Auffassung, dass hier aufsichtsrechtlich von Seiten des Landes eingeschritten werden müsste? Antwort zu 4.: Nein. Im Übrigen ist die Fachaufsicht über die bezirklichen Wohnungsämter mit dem Inkrafttreten des 2. Verwaltungsreformgesetzes entfallen. 5. In welcher absoluten Höhe und wie viele Bescheide wurden auf Grund der weggefallenen Zweckentfremdungsverbotsverordnung nach dem Stichtag erhoben? In welcher Höhe wurden Fehlbelegungsabgaben erhoben? Ist eine Aufteilung nach Bezirken bekannt? Antwort zu 5.: Die Anzahl der Bescheide ist dem Senat nicht bekannt. Der Gesamtbetrag der nach dem 1.9.2000 geleisteten Ausgleichszahlungen betrug rd. 7,5 Mio. €. Hierin können auch Zahlungen enthalten sein, die sich auf Zeiträume vor diesem Termin beziehen. Eine Aufteilung nach Bezirken liegt nicht vor. 6. Wie viele vorläufig vollziehbare Bescheide, welche nicht bestandskräftig geworden sind, bestehen? Wie viele wurden davon vollstreckt? Wie wird in diesen Fällen verfahren? Antwort zu 6.: Die Vollstreckung nicht bestandskräftig gewordener Bescheide ist nicht zulässig, es sei denn, es wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Bei Verfahren auf der Grundlage der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung war den Bezirken bereits seit Jahren empfohlen worden, keine sofortige Vollziehung mehr anzuordnen.7. Wie viele anhängige Verfahren laufen? Antwort zu 7.: Die Bezirke wurden mit Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 12.11.2004 aufgefordert, die Entscheidung des OVG Berlin zur Rücknahme von Genehmigungen, die nach dem 1.9.2000 erteilt wurden und eine Zahlungsauflage oder sonstige belastende Nebenbestimmung beinhalten, sowie Genehmigungen, die vor diesem Termin erlassen worden sind und eine über den 1.9.2000 hinausreichende Zahlungsauflage enthalten, umzusetzen. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert, vereinnahmte Zahlungen, die auf rechtswidrigen Zahlungsverpflichtungen beruhen, zu erstatten. Die Anzahl der noch anhängigen Verfahren ist dem Senat nicht bekannt. 8. Gibt es eine Anweisung in der Verwaltung von Berlin, wenn ja von wem, die anordnet, dass Rückzahlungen nur aufgrund einer erfolgreichen Einzelklage getätigt werden sollen? Wenn ja, wie ist dies mit dem Gebot des rechtsstaatlichen Verhalten in Einklang zu bringen? Antwort zu 8.: Nein In Bezug auf die Zwangsvollstreckung von Zuführungsbescheiden. 9. Wie viel Wiederzuführungsbescheide wurden nach dem Stichtag erlassen? Wie viel wurden nach dem Stichtag vollstreckt? Wie viel Zwangsgelder wurden dadurch eingetrieben? Werden diese rechtsgrundlosen Zwangsgelder zurückerstattet? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 9.: Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 und 6 wird verwiesen. 10. Wie viele Bußgeldverfahren wurden nach dem Wegfall der Zweckentfremdungsverbotsverordnung wegen des Vorwurfs des Leerstandes eingeleitet? Wie viele Bußgelder wurden rechtsgrundlos vereinnahmt? Gibt es Wiederaufnahmeverfahren? Antwort zu 10.: Weder die Anzahl der Verfahren noch der derzeitige Verfahrensstand sind dem Senat bekannt Die Fachaufsicht über die bezirklichen Wohnungsämter ist mit dem Inkrafttreten des 2. Verwaltungsreformgesetzes entfallen.