Zulässigkeit der Bildberichterstattung über ein Mieterfest einer Wohnungsgenossenschaft

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Eine Wohnungsgenossenschaft ist dazu berechtigt, auf ihrem jährlichen Mieterfest Fotos von Teilnehmern zu machen und diese in ihrer Informationsbroschüre für die Mitglieder zu veröffentlichen. Durch die Veröffentlichung werden die Rechte des abgebildeten Mitglieds nicht verletzt. Dies geht aus einem Urteil des BGH vom 8. April 2014 (Az. VI ZR 197/13) hervor.

Im zu entscheidenden Fall klagten Teilnehmer eines Mieterfestes einer Genossenschaft, welche auf einem in der Mitgliederzeitschrift verbreiteten Foto zu sehen waren, auf Zahlung einer Geldentschädigung sowie auf Abmahnkosten. Auf dem Bild waren die Klägerinnen, Großmutter und Tochter, zu sehen, wie sie die Enkelin (ein Kleinkind) füttern. Des Weiteren wurden neun weitere Fotos mit Teilnehmern des Festes in der Mitgliederzeitschrift abgebildet und in der Ausgabe 2010 ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht. Die Zeitschrift erschien in einer Auflage von 2.800 Stück und wurde an alle Genossenschaftsmitglieder verteilt. 

BGH: Bildberichterstattung als wichtige Funktionserfüllung für nachbarschaftliche Beziehungen

Die Klage scheiterte letztendlich vor dem BGH. Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich aufgeführt, dass die Bildberichterstattung der Genossenschaft über das Mieterfest in ihrer Informationsbroschüre eine wichtige Funktion erfülle, da ein solches Fest gute nachbarschaftliche Beziehungen schafft und pflegt. Des Weiteren hat das Gericht deutlich gemacht, dass das beanstandete Foto dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, wozu auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören. Bildnisse von Personen dürfen hier ausnahmsweise ohne deren Einwilligung verbreitet werden, allerdings dürfen berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht verletzt werden. Eine derartige Beeinträchtigung hat das Gericht im zu entscheidenden Fall durch die veröffentlichten Fotos nicht gesehen.

Die veröffentlichten Fotos enthielten auch keine Namensnennung der abgebildeten Personen. Des Weiteren wurde die Broschüre auch nur an Mitglieder, also einem begrenzten Adressatenkreis von Teilnehmern des Mieterfestes zur Verfügung gestellt. Schützenswerte Interessen der Klägerin standen somit nicht entgegen, sodass die Verbreitung zulässig war.

Die Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung sowohl für Wohnungsgenossenschaften als auch für andere Wohnungsunternehmen, weil Mieter und Mitgliederfeste lokal und gesellschaftlich bedeutsame Ereignisse darstellen, die die gut funktionierenden Nachbarschaften in den Siedlungen und Stadtquartieren fördern.

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