ZUGANG BEI EINEM EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN

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Für den Zugang eines Einschreibens mit Rückschein reicht es nicht aus, dass der Benachrichtigungsschein im Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird. Das OLG Brandenburg hat sich mit der auch für Wohnungsunternehmen immer wieder wichtigen Frage beschäftigt, wann bei einem Einschreiben mit Rückschein der Zugang im Sinne des BGB gegeben ist. Mit Beschluss vom 3. November 2004, veröffentlicht in NJW 2005 S. 1585, hat es festgestellt, dass nur der Einwurf eines Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten des Empfängers mit der Bitte, die Sendung innerhalb einer bestimmten Frist bei der Post abzuholen, nicht zum Zugang des mit Rückschein übersandten Schreibens führt. Im vorliegenden Fall ging es zwar um Ansprüche in einem Unterhaltsverfahren, die dort festgehaltenen Grundsätze zum Zugang sind aber auch auf andere zivilrechtliche Verhältnisse, wie das Mietverhältnis, anwendbar. Ein Zugang von Willenserklärungen ist anzunehmen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass der Empfänger von ihnen Kenntnis erlangen kann. Bei Willenserklärungen, die per Brief übermittelt werden, gehen diese dem Empfänger mit der Aushändigung des Briefes durch Einwurf in den eigenen Briefkasten zu.Auch die Wohnungsunternehmen bedienen sich vielfach des Instrumentes des Einschreibens mit Rückschein, etwa um Mietern Mahnungen und Kündigungen oder andere wesentliche Willenserklärungen zuzustellen. Der Vermieter ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass es zum Zugang beim Mieter gekommen ist. Vielfach werden die per Einschreiben mit Rückschein übersandten Briefe, weil die Mieter vom Postboten nicht angetroffen werden, aber nicht in den Briefkasten eingeworfen, sondern es wird lediglich ein Benachrichtigungszettel hinterlassen. Wenn die Mieter das entsprechende Schreiben nicht bei der Post abholen, ist kein Zugang gegeben. Allein das Einwerfen des Benachrichtigungszettels reicht hierfür nicht aus. Das OLG Brandenburg stellt fest, dass der Empfänger eines eingeschriebenen Briefes erst dann die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Briefes habe, wenn er oder ein von ihm Beauftragter sich tatsächlich zu dem Ort der Niederlegung begebe und den Brief ausgehändigt bekomme. Den Wohnungsunternehmen kann nur geraten werden, die entsprechenden Willenserklärungen entweder mit der neuen Form des so genannten „Einwurfeinschreibens“ zuzustellen oder durch Boten in den Briefkasten des Mieters einwerfen zu lassen, etwa durch einen Hausmeister oder andere Angestellte des Unternehmens. Hierbei ist aber erforderlich, dass die entsprechende Person genau den Inhalt des Schreibens kennt, das sie übermittelt. Dies muss gegebenenfalls im Rahmen einer Zeugenaussage bestätigt werden können. Das OLG Brandenburg erörtert des Weiteren die Frage, ob hier möglicherweise auf Grund einer „treuwidrigen Vereitelung“ ein Zugang unterstellt werden kann. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Dies kann aber nur in Ausnahmefällen greifen.Das Urteil des OLG Brandenburg liegt im Internet im .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Einschreiben mit Rückschein

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