ZEITGEMÄSSES SCHORNSTEINFEGERGESETZ?

PDF
In Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Abgeordneten des Berliner Abgeordnetenhauses, Dr. Gabriele Hiller (PDS), konkretisierte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung kürzlich ihre Position bezüglich der auch vom BBU mehrfach vorgetragenen Kritik am Berliner Schornsteinfegergesetz (Zitat). "Frage 1: Hält der Senat das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen, das ursprünglich aus dem Jahre 1937 stammt, noch für zeitgemäß und wenn ja, mit welcher Begründung? Antwort zu 1.: Das heutige Gesetz über das Schornsteinfegerwesen - Schornsteinfegergesetz – basiert nicht auf Vorschriften aus dem Jahre 1937, sondern auf dem Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969. Dieses Gesetz wurde bis heute ständig weiterentwickelt. Unter Berücksichtigung der anstehenden Modifikationen hält der Senat das Gesetz weiterhin für zeitgemäß und notwendig. Frage 2: Wie bewertet der Senat diese gesetzlichen Grundlagen angesichts stark veränderter technischer Bedingungen bezogen auf modernen Heizungsbau und die dazugehörige technische Wartung? Antwort zu 2.: Das Schornsteinfegergesetz und die darauf basierenden landesrechtlichen Vorschriften werden zzt. den veränderten technischen Gegebenheiten angepasst. Hierzu fand im Januar 2004 ein technisches Hearing in Stuttgart statt. Das Ergebnis dazu wird in einer neuen Muster-Kehr- und Überprüfungsordnung berücksichtigt Berlin beabsichtigt, diese zu übernehmen, womit der technischen Fortschritt angemessen berücksichtigt wird. Frage 3: Wie wertet der Senat die im Gesetz enthaltene faktische Außerkraftsetzung des Grundrechtes der Unverletzlichkeit der Wohnung? Antwort zu 3.: Die Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) ist gerechtfertigt, da das Einzelinteresse hinter dem Interesse an Erhaltung der Feuersicherheit als Gemeingut zurückstehen muss. Frage 4.: Wie bewertet der Senat die Monopolstellung der Schornsteinfegerinnung auf diesem Gebiet und warum unterstützt der Senat diese per Gesetz entgegen verfassungsrechtlicher Grundsätze nach Paragraph 22 VvB? Antwort zu 4.: Die Bezirksschornsteinfegermeister nehmen öffentliche Aufgaben als beliehene Unternehmer wahr, wie z. B. auch in anderen Bereichen Prüfingenieure für Baustatik oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. Auch unter dem Gesichtspunkt der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung im Sinne des Artikels 22 Verfassung von Berlin (VvB) sind die schornsteinfeger-rechtlichen Regelungen zur Erhaltung des Gemeinguts „Feuersicherheit“ notwendig. Frage 5.: Wie bewertet der Senat diese gesetzlichen Grundlagen im europäischen Vergleich und welche Notwendigkeiten der Veränderung der gesetzliche Grundlagen ergeben sich daraus aus Sicht des Senats? Antwort zu 5.: Der Senat teilt die Ansicht der Gutachter Prof. Dr. Herdegen und Dr. Joachim Wuermeling, die sich bereits mit dem Problem der Konformität des deutschen Schornsteinfegergesetzes mit europäischem Recht auseinandergesetzt haben. Beide kommen zu dem Ergebnis, dass das deutsche Schornsteinfegergesetz bereits in der heutigen Form europakonform ist. Dennoch befürwortet der Senat Veränderungen des Schornsteinfegergesetzes nach dem zzt. diskutierten „modifizierten Kehrbezirksmodell“. Frage 6:Ist es richtig, dass Schornsteinfeger über ihre gesetzlich festgelegten Aufgaben der Kontrolle der Heizungs- und Abzugsanlagen hinaus reichende Aufgaben erfüllen (z.B. Unterstützung bei Erfassung der GEZ-Gebühren, bauaufsichtliche Überprüfungen u.ä.) und welche gesetzlichen Grundlagen bestehen für solche Tätigkeiten? Antwort zu 6.: Das Schornsteinfegerhandwerk nimmt über die im Schornsteinfegergesetz und die darauf basierenden landesrechtlichen Vorschriften hinaus Aufgaben auf Grund bauordnungsrechtlicher sowie umwelt-schutzrechtlicher Vorschriften wahr. Bei den zitierten bauaufsichtlichen Überprüfungen handelt es sich um die Rohbaubesichtigung von Schornsteinen und die Begutachtung der Tauglichkeit von Abgasanlagen vor Inbetriebnahme. Auch diese Tätigkeiten sind zur Erhaltung der Feuersicherheit notwendig. Die Behauptung, Schornsteinfeger würden unterstützend bei Erfassung der GEZ-Gebühren tätig werden, wurde von einem einzelnen Schornsteinfegergegner aufgestellt und ist eine böswillige Unterstellung, die ihm im Übrigen zwischenzeitlich auch durch einstweilige Anordnung des Landgerichts Berlin untersagt worden ist. Derartige Tätigkeiten sind dem Schornsteinfegerhandwerk schließlich auch gesetzlich untersagt. Frage 7: Wie verhält sich der Senat angesichts starker bürgerschaftlicher Kritik zum Gesetz und angesichts des Boykotts der Bestimmungen durch immer mehr Haushalte und inwiefern werden die Einwände der Bürger ernst genommen oder erfolgt die „Klärung“ der Konflikte allein auf gerichtlichem Weg? Gibt es einen „Verbraucher/-innenschutz“ vor Missbrauch der Gesetzeslage? Antwort zu 7.: Der Senat nimmt Kritik ernst und wird dieser durch die zu 2.) näher geschilderte Fortschreibung der Kehr- und Überprüfungsordnung genügen. Eine Unterstützung eines Boykotts durch den Senat wird es nicht geben, da dieser eine gesetzeswidrige Handlung darstellt. Kehr- und Überprüfungsverweigerungen werden weiterhin durch das vorhandene rechtliche Instrumentarium geahndet, jeder kann sowohl die Notwendigkeit der bei ihm ausgeführten Tätigkeiten als auch die Rechtmäßigkeit der Rechnung bei seinem zuständigen Bezirksamt überprüfen lassen. Frage 8: Sieht der Senat die Chance, die Bundesrats-initiative „Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau“ vom 24.09.04/ Drs. 710/04, zu unterstützen, mit dem Ziel, Bürokratie abzubauen, finanzielle und sonstige Lasten der Hauseigentümer zu mindern, Doppelarbeiten bei der Emissionsmessung zu vermeiden und eine Marktöffnung zu ermöglichen? Antwort zu 8.: Die Ausschüsse des Bundesrates haben zu Drs. 710/04, soweit das Schornsteinfegerwesen betroffen ist, die Empfehlung ausgesprochen, die Darlegung der Bundesregierung zur Modernisierung des Schornsteinfegergesetzes auf der Wirtschaftsministerkonferenz abzuwarten (s. z. B. Drs. 710/04). Dem ist die Bundesregierung in der Wirtschaftsministerkonferenz am 8./9. Dezember 2004 nicht vollständig nachgekommen, so dass sie den Auftrag für die Frühjahrskonferenz 2005 nochmals erhalten hat. Insbesondere im Hinblick auf verstärkte Marktöffnung des Handwerks sollte dem Ergebnis der Frühjahrskonferenz nicht vorgegriffen werden. Doppelarbeiten bei der Messung nach der 1. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen finden nicht statt, da die Installationsbetriebe mit ihren Messungen lediglich die Qualität ihrer Arbeit nachprüfen, nicht jedoch Messungen nach den Kriterien der vg. Verordnung vornehmen. Im Übrigen gelten für die Installationsbetriebe nicht die strengen Eichvorschriften für die verwendeten Messgeräte, wie sie von den Bezirksschornsteinfegermeistern erfüllt werden müssen. Frage 9.: Inwiefern sieht der Senat die Chance mit einer Art „TÜV“ Anwürfe auf Notwendigkeit und Wirksamkeit des geltenden Schornsteinfegergesetzes unter zeitgemäßen Gesichtspunkten zu überprüfen, um gegebenenfalls Veränderungen am Gesetz aus objektiver Sicht vornehmen zu können? Antwort zu 9.: Für den Senat kommt nur eine Veränderung des bestehenden Schornsteinfegerrechts auf der Basis des „modifizierten Kehrbezirksmodells“ in Frage. Die Vielzahl der in der Vergangenheit bereits diskutierten Modelle würde zu erhöhten Kosten nicht nur für die Bürger, sondern auch für Bund und Länder einhergehend mit einer Ausweitung der durch die Verwaltung wahrzunehmenden Aufgaben führen. Schließlich ist auch die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf beliehene Unternehmer, wie sie hier vorliegt, eine Deregulierung, wie sie kostengünstiger und mit weniger Verwaltungsaufwand unter Beibehaltung des Standards der Feuersicherheit nicht gestaltet werden kann."