Der GdW hat gegenüber der Fachkommission "Bauaufsicht" der Bauministerkonferenz eine Stellungnahme zum Entwurf der Änderung der Musterbauordnung abgegeben. Insbesondere bittet der GdW dringend darum, auf die vorgesehenen erheblichen Restriktionen für betreute Wohngemeinschaften zu verzichten.
Dabei handelt es sich um Verschärfungen der Brandschutzauflagen für Wohngemeinschaften bereits ab sieben Personen bzw. für Wohngemeinschaften mit mehr als zwölf Personen, die an einem Treppenhaus liegen. Diese führen zu einer Einordnung als Sonderbauten. Die Gleichstellung bestehender Gebäude mit neu zu errichtenden Gebäuden kann dazu führen, dass bestehende Wohngemeinschaften aufgelöst werden und neue Wohngemeinschaften gar nicht erst entstehen. Die Stellungnahme kann unter www.gdw.de heruntergeladen werden. In einem Schreiben an DIN und VDI hat sich der GdW gegen die geplante Novellierung der Schallschutznorm VDI 4100 mit einer erheblichen Erhöhung der Schallschutzstandards gewandt. Die Norm würde sich damit vom baupraktisch Umsetzbaren entfernen. Wichtig wäre hingegen, ein einheitliches Normenwerk zu schaffen und die VDI 4100 auf die in Überarbeitung befindliche DIN 4109 abzustimmen.Desweiteren hat der GdW gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Stellungnahme zur Überarbeitung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) abgegeben. Mit Wirkung vom 31. Dezember 2012 wird die Gebührenregelung der Kehr- und Überprüfungsordnung außer Kraft gesetzt. In diesem Zusammenhang werden die Kehr- und Überprüfungsintervalle für die verbleibenden hoheitlichen Aufgaben neu festgelegt. Der GdW hat Vorschläge zur Anpassung der Kehr- und Überprüfungsintervalle an die technische Entwicklung und die BImSchV unterbreitet und schlägt vor, dass es sich zukünftig bei den Intervallen um Richtwerte handeln sollte, die durch den Schornsteinfeger begründet individuell angepasst werden dürfen. Je nach Alter einer Anlage, Pflegezustand, Aufstellungsort, Wartungsaufwand und Nutzungsdauer und Brennstoffart können unterschiedliche Überprüfungsintervalle sinnvoll sein. Im Feuerstättenbescheid könnte deswegen das Überwachungsintervall individuell festgelegt werden.
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