Der Senat hat in seiner Sitzung vom 10. März 2020 die Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes erlassen.Voraussetzung im Rahmen der Gewährung der vorgenannten Förderungen ist u.a. bei der Überlassung einer geförderten Wohnung die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins.
Das maßgebliche Einkommen kann dabei nun bezogen auf die unterschiedlichen Förderungsbedingungen bis zu 80 Prozent über der Bundeseinkommensgrenze des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes liegen. Im Ergebnis gibt es damit in Berlin weitere einkommensabhängige Möglichkeiten für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines. Damit wird auch zur sozialen Durchmischung der Wohnquartiere und Stabilisierung der Bewohnerstruktur beigetragen.
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