WO BLEIBT DAS GELD DER WASSERKUNDEN?

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Zwischen 2004 und 2011 hat sich das der Verzinsung zugrundeliegende betriebsnotwendige Eigenkapital der Berliner Wasserbetriebe von 3,27 auf 3,7 Milliarden Euro erhöht. Bis 2015 soll es weiter auf 4,01 Milliarden Euro steigen. Dies geht aus der Antwort der Senatsverwaltung für Wirtschaft auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Abgeordneten Heidi Kosche hervor. Danach (AH-Drucksache 16/ 15 263) stellt sich die Entwicklung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals der BWB wie folgt dar: JahrEK in Tsd. EUR20043.270.49720053.545.42720063.650.83120073.640.65320083.685.76120093.674.42020103.670.03120113.700.3842012 (Plan)3.735.9002013 (Plan)3.759.2002014 (Plan)3.887.6002015 (Plan)4.014.300 Die Festlegung des Verordnungszinssatzes innerhalb der zulässigen Spannbreite zwischen dem Mindest- und dem Oberzinssatz erfolgt nach Angaben der Senatsverwaltung unter strikter Beachtung der durch § 16 Abs. 5 Berliner Betriebe-Gesetz vorgegebenen Regelungen unter Zugrundelegung eines jeweils aktuell erstellten, externen Gutachtens durch den Senat (§ 16 Abs. 8 BerlBG) mittels Rechtsverordnung. Dabei lasse sich der Senat davon leiten, nicht unter einen Zinssatz zu kommen, der das Land nach dem Konsortialvertrag zu Ausgleichszahlungen an die privaten Anteilseigner verpflichten würde. Als "angemessene Verzinsung" gelte unter Beachtung des § 16 Abs. 5 BerlBG eine der durchschnittlichen Verzinsung konservativer Geldanlagen für den Zeitraum der letzten zehn bis 30 Jahre entsprechende Verzinsung.  In der 5. Änderungsvereinbarung zum Konsortialvertrag 2003 wurde vertraglich vereinbart, dass 60 Prozent der Mehreinnahmen aus der Änderung der Abschreibungsmethode für die Tarifkalkulation den Gewinnrücklagen zugeführt werden, während 40 Prozent ausgeschüttet werden. Die Rücklage diene der Sicherung des langfristigen Substanzerhaltungsbedarfs der Berliner Wasserbetriebe. Die prozentuale steuerliche Belastung der zusätzlichen Einnahmen habe sich durch die Änderung der Abschreibungsmethode nicht verändert. Durch die Unternehmenssteuerreform der Bundesregierung sei die Körperschaftssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf die Gewinne der Wasserversorgung in Stufen gesunken, was allerdings durch den Wegfall der Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Körperschaftssteuer seit 2008 teilweise kompensiert worden sei.  Auf die Frage, ob die Anteilseigner im Falle einer Trennung die Ausschüttung der gebildeten Instandhaltungsrücklagen verlangen können, weist die Verwaltung auf § 21.2a Abs. 1 Konsortialvertrag hin. In ihm sei geregelt, dass der Holding lediglich ein Gewinnanspruch zustehe. Ein Anspruch auf Auskehrung von Rücklagen bestehe demnach nur insoweit, als dies im Stillen Gesellschaftsvertrag II (StGV II) vorgesehen ist. Dort sei allerdings nur eine Regelung hinsichtlich der Rücklagen zur Sicherung der Eigenkapitalquote (30 %) getroffen. Für die durch die 5. Änderungsvereinbarung hinzugekommene Substanzerhaltungsrücklage sei keine Regelung im Konsortialvertrag getroffen worden. Deswegen sei kein Auszahlungsanspruch für den Fall des Anteilsverkaufs gegeben, da diese Rücklage allein dem Unternehmen Berliner Wasserbetriebe zugute kommen sollen.

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